Veröffentlicht am 28.01.2026 15:41

Untervermietung ja, Gewinn nein: Bundesgerichtshof fällt Urteil

Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München, begrüßt das Urteil. (Foto: Ina Zabel/Mieterverein München)
Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München, begrüßt das Urteil. (Foto: Ina Zabel/Mieterverein München)
Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München, begrüßt das Urteil. (Foto: Ina Zabel/Mieterverein München)
Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München, begrüßt das Urteil. (Foto: Ina Zabel/Mieterverein München)
Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des DMB Mietervereins München, begrüßt das Urteil. (Foto: Ina Zabel/Mieterverein München)

Mieter dürfen keinen Gewinn mit einer Untervermietung machen, das hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden. Mieter können mit Genehmigung ihres Vermieters ihre Mietwohnung untervermieten, wenn sie zum Beispiel für eine Zeit in das Ausland gehen, also ein berechtigtes Interesse an der Untervermietung haben. Auf diese Genehmigung haben sie sogar einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch.

Jedoch dürfen die Mieter keinen Gewinn mit dieser Untervermietung machen. Sie dürfen also lediglich den Mietzins verlangen, den sie selbst bezahlen. Liegt die verlangte Miete darüber, muss der Vermieter die Untervermietung nicht genehmigen und kann - vermietet der Mieter trotzdem unter - sogar fristlos kündigen. Das hat der BGH in seinem Urteil (VIII ZR 228/23) entschieden.

Der Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Der Mieter bewohnte eine Zweizimmer-Wohnung, die Miete belief sich auf 460 Euro. Aufgrund eines geplanten Auslandsaufenthalts vermietete er die Wohnung - ohne Genehmigung - für 962 Euro an zwei Untermieter. Das missfiel dem Vermieter und er kündigte seinem Mieter, nachdem er ihn vergeblich abgemahnt hatte.

Der BGH entschied nun, dass diese Kündigung gerechtfertigt war. Der Mieter hatte kein berechtigtes Interesse an der Untervermietung. Die Absicht, die Wohnung „gewinnbringend” zu vermieten, ist kein berechtigtes Interesse im Sinne des Gesetzes. Laut BGH ist die „Erzielung von Einnahmen, die über die Deckung der wohnungsbezogenen Aufwendungen hinausgehen..nicht umfasst”.

„Leider haben wir in München auch immer wieder diese Fälle”, sagt Monika Schmid-Balzert, stellvertretende Geschäftsführerin des Mietervereins München: „Wir halten das Urteil für konsequent und richtig. Laut Gesetz kann man die Wohnung eben nur dann untervermieten, wenn man wirklich einen Grund hat. Das ist aber nur dann der Fall, wenn man sich die Wohnung ohne die Untervermietung nicht mehr leisten kann - oder eben, wenn man für eine Zeit im Ausland lebt und sich nicht zwei Mieten leisten kann. Das ist aber nicht der Fall, wenn man untervermietet, um Gewinn zu erzielen.”

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