Veröffentlicht am 13.02.2026 13:12

Vandalismus nimmt zu: Nun wird Videoüberwachung eingesetzt

Dem Schutz des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Behörden-Mitarbeiter dient die Videoüberwachung, die im Rathaus installiert worden ist.  (Foto: Stadt Garching)
Dem Schutz des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Behörden-Mitarbeiter dient die Videoüberwachung, die im Rathaus installiert worden ist. (Foto: Stadt Garching)
Dem Schutz des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Behörden-Mitarbeiter dient die Videoüberwachung, die im Rathaus installiert worden ist. (Foto: Stadt Garching)
Dem Schutz des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Behörden-Mitarbeiter dient die Videoüberwachung, die im Rathaus installiert worden ist. (Foto: Stadt Garching)
Dem Schutz des Gebäudes, der technischen Anlagen und der Behörden-Mitarbeiter dient die Videoüberwachung, die im Rathaus installiert worden ist. (Foto: Stadt Garching)

Im Stadtgebiet kommen leider immer mehr Fälle von Vandalismus vor. Im Bereich des Rathauses ist daher seit kurzem ein System zur Videoüberwachung installiert worden. Es dient vor allem der Erhöhung der Gebäudesicherheit und dem Schutz technischer Anlagen und schutzwürdiger Objekte, aber auch dem Schutz der städtischen Beschäftigten. Videoüberwachung wirkt präventiv und wird auch zur Aufklärung und Verfolgung von Straftaten – wie Einbruch, Vandalismus oder körperlichen Übergriffen – erfolgreich herangezogen.

Die Videoüberwachung umfasst konkret die Tiefgarage des Rathauses, die Tiefgaragenzugänge zum Rathaus, das Rathausfoyer und den Eingang des Ratstraktes. Noch vor Betreten des videoüberwachten Bereiches ist ein Schild mit dem Hinweis „Videoüberwachung” angebracht.

Zugriff auf Aufnahmen nur anlassbezogen

Die Videoaufnahmen werden in der Regel maximal 72 Stunden gespeichert. Der Ton wird nicht aufgezeichnet. Der Zugriff auf die Videoaufzeichnungen ist streng reglementiert: Er darf nur erfolgen, wenn ein konkreter Anlass besteht, zudem sind nur wenige bestimmte Personen zugriffsberechtigt. Eine Weitergabe der Aufzeichnungen an Dritte, wie etwa an Polizei und Staatsanwaltschaft zur Strafverfolgung, darf nur im Rahmen gesetzlicher Vorgaben erfolgen.

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