Mit Beginn der Heizperiode am 1. Oktober müssen Vermieter sicherstellen, dass ihre vermieteten Wohnungen ausreichend beheizt werden können. In der Gemeinschaftsordnung der Wohnungseigentümergemeinschaft und/oder im Mietvertrag kann aber auch ein längerer Zeitraum festgeschrieben sein - ein kürzerer ist dagegen unzulässig.
Gemäß § 535 BGB müssen Vermieter die Mietsache während der Mietzeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand erhalten. Dazu gehört bei Wohnraum auch eine ausreichende Beheizbarkeit: Nach der Rechtsprechung müssen in Wohnungen während der Heizperiode tagsüber grundsätzlich Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius erreicht werden können.
Nachts kann die Heizung abgesenkt werden: In der Zeit von 0 bis 6 Uhr gelten in der Regel 18 Grad als ausreichend. „Eine Nachtabsenkung ist grundsätzlich möglich und kann bei einer zentralen Heizungsanlage von einer Wohnungseigentümergemeinschaft mit einfacher Mehrheit beschlossen werden”, sagt Sandra von Möller, Vorständin des bundesweiten Verbraucherschutzverbandes Wohnen im Eigentum (WiE).
Für Mieter besteht keine generelle Pflicht, ihre Wohnung auf eine bestimmte Mindesttemperatur zu beheizen. „Mieter können grundsätzlich frei entscheiden, wie warm sie ihre Wohnung haben möchten. Mietvertragsklauseln, die Mieter dazu verpflichten sollen, in Räumen eine bestimmte Mindesttemperatur zu halten, sind unwirksam”, informiert Sandra von Möller: „Sie müssen durch ihr Heiz- und Lüftungsverhalten allerdings verhindern, dass Schäden an der Wohnung wie Schimmelbildung oder Frostschäden an Wasser- und Heizungsrohren entstehen.”