Wer am Arbeitsort einen Stellplatz oder eine Garage für sein Auto anmietet, kann diese Kosten zusätzlich steuerlich geltend machen. Das kann die Steuerlast spürbar senken und ist ein wichtiger Punkt für laufende und zukünftige Steuererklärungen.
Im konkreten Fall hatte ein Arbeitnehmer wegen seiner Arbeit eine Zweitwohnung angemietet. Zur Wohnung gehörte ein Stellplatz in der Tiefgarage des Mehrfamilienhauses, der über einen eigenen Mietvertrag lief. In seiner Steuererklärung machte der Mann die jährlichen Stellplatzkosten von 2.040 Euro zusätzlich zu den übrigen Aufwendungen für die doppelte Haushaltsführung geltend. Das Finanzamt lehnte den Abzug ab. Als Begründung wurde angeführt, dass die Höchstgrenze für die Unterkunftskosten von 1.000 Euro pro Monat bereits mit der Wohnung ausgeschöpft sei. Weitere Kosten könnten nicht berücksichtigt werden. Doch der Bundesfinanzhof (BFH) sah das anders.
Nach Auffassung der Richter gehören Stellplatz- und Garagenkosten nicht zu den sogenannten Unterkunftskosten. Sie sind also zusätzlich zur Unterkunft absetzbar. Entscheidend für das Absetzen eines Stellplatzes als Werbungskosten ist, dass die Kosten beruflich veranlasst und notwendig sind. Im genannten Fall wurde eine Notwendigkeit gesehen, da in der Innenstadt die Parkplatzlage angespannt ist.