In Wohnungseigentümergemeinschaften (WEGs) kommt es immer wieder zu Streit darüber, wer für die Gartenpflege zuständig ist und wer die Kosten übernehmen muss. Auch Eigentümer mit einem Sondernutzungsrecht an der Gartenfläche haben rechtlich innerhalb der WEG einiges zu beachten. Der Verbraucherschutzverband Wohnen im Eigentum (WiE) informiert.
Sondernutzungsrechte für die Gartenfläche werden in der Regel bereits in der Teilungserklärung der Wohnungseigentümergemeinschaft (WEG) festgelegt. Sie können aber auch nachträglich durch eine Vereinbarung aller Wohnungseigentümer eingeräumt werden. Wer als Wohnungseigentümer ein Sondernutzungsrecht an einer Gartenfläche besitzt, darf diese zwar ausschließlich nutzen. „Ein Sondernutzungsrecht bedeutet Exklusivität bei der Nutzung - nicht aber uneingeschränkte Gestaltungsfreiheit”, sagt Sandra von Möller, Vorständin des Verbraucherschutzverbands Wohnen im Eigentum.
Trotz des Sondernutzungsrechts bleibt der Garten Gemeinschaftseigentum. Deshalb ist grundsätzlich die WEG für die Instandhaltung und Instandsetzung zuständig: Sie beschließt die erforderlichen Maßnahmen, veranlasst deren Durchführung und trägt die Kosten. Nur wenn die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung etwas anderes vorsieht, gelten abweichende Regelungen.
„Die Teilungserklärung oder eine Vereinbarung kann vorschreiben, dass der Sondernutzungsberechtigte zur Instandsetzung und Instandhaltung der Gartenfläche verpflichtet ist”, informiert Sandra von Möller. Dies umfasst dann eine Gartenpflege im „üblichen Rahmen”, so die weit verbreitete Rechtsauffassung. Darunter sind in der Regel Arbeiten wie Rasenmähen, Blumengießen und Baumschnitt zu verstehen. Auch Vorgaben zur Bepflanzung können enthalten sein. Die Kosten dafür trägt der Sondernutzungsberechtigte.