Gleich viermal haben die Wähler am Sonntag, 8. März, die Qual der Wahl. So wird an diesem Tag sowohl der jeweilige Bürgermeister in Stadt und Gemeinde gewählt, ebenso wie der Stadt- bzw. Gemeinderat als auch der jeweilige Kreistag und last but not least der Landrat. Bei der Wahl des jeweiligen Bürgermeisters und des Landrates hat jeder Wähler nur eine Stimme pro Liste zu vergeben, während man bei der Stadtrats- und Gemeinderatswahl so viele Stimmen hat, wie Plätze in dem jeweiligen Gremium zu vergeben sind. Wählen dürfen bei den Kommunalwahlen übrigens nicht nur deutsche Staatsbürger über 18 Jahre mit Wohnsitz in der jeweiligen Kommune, sondern auch ebensolche EU-Bürger, die 18 Jahre alt sind und mindestens seit drei Monaten dort leben.
Bei der Bürgermeister- bzw. Landratswahl hat derjenige Kandidat gewonnen, der mehr als 50 Prozent der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigen kann. Gelingt dies keinem der Bewerber, findet am Sonntag, 22. März, eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten statt, die die meisten Stimmen auf sich vereinigen konnten. Die Kommunalwahl findet alle sechs Jahre statt, der Termin wird von der bayerischen Staatsregierung im Vorfeld festgelegt.
Die Kommunalwahl hat ein paar Besonderheiten, die es zu beachten gilt: Jeder Wähler hat, wie bereits erwähnt, so viele Stimmen wie es Stadt- bzw. Gemeinderäte gibt. Hier besteht die Möglichkeit eine ganze Liste zu wählen, oder aber einzelnen Personen mehrere Stimmen (maximal drei!) zu geben, das nennt man dann KUMULIEREN. Der Wähler kann seine Stimmen auch über mehrere Listen hin verteilen, das nennt man dann PANASCHIEREN.
Gibt man einem Kandidaten allerdings mehr als drei Stimmen ist der Wahlzettel ungültig. Das gilt auch dann, wenn man mehr Stimmen auf dem Wahlzettel ankreuzt, als einem zur Verfügung stehen. Der Wählerwille muss immer klar zu erkennen sein. Ist er das nicht, verliert der Wahlzettel seine Gültigkeit. Weniger als die zulässigen Stimmen darf man allerdings schon vergeben, gibt man einen leeren Stimmzettel ab, ist dieser ebenfalls ungültig. Jede Wahl muss geheim stattfinden, Selfies aus der Wahlkabine sind deshalb verboten. Wer seinen Wahlzettel am Wahltag nicht mehr findet, kann in dem für ihn zuständigen Wahlort auch mit seinem Personalausweis vorsprechen und so an der Wahl teilnehmen.
Wer seinen Antrag auf Briefwahl im Wahlamt persönlich abgibt, erhält die Briefwahlunterlagen sofort und kann auch direkt im Wahlamt seine Stimme abgeben. Nicht vergessen sollte man dabei, seinen Personalausweis mitzubringen.
Die ausgefüllten Briefwahlunterlagen im roten Wahlbriefumschlag müssen spätestens am Wahltag, 8. März, bis 18 Uhr, bei der auf dem Umschlag angegebenen Stelle eingehen. Später eingegangene Wahlbriefe können bei der Stimmenauszählung nicht mehr berücksichtigt werden. Um den rechtzeitigen Eingang sicherzustellen, sollte der Wahlbrief in Deutschland spätestens am dritten Werktag vor der Wahl, also am Mittwoch, 4. März, abgeschickt werden. Briefwählerinnen und -wähler können ihren Wahlbrief auch direkt bei der auf dem Wahlbriefumschlag angegebenen Adresse abgeben oder abgeben lassen. Bei der Briefwahl trägt die Wählerin beziehungsweise der Wähler das Risiko des rechtzeitigen Eingangs.
Das Wahlrecht darf auch bei Briefwahl nur persönlich und geheim ausgeübt werden. Wer nicht lesen kann oder durch körperliche Beeinträchtigung gehindert ist, den Stimmzettel zu kennzeichnen, zu falten, in den Wahlumschlag zu legen oder den Wahlbrief selbst zur Post zu bringen, kann hierfür – unter Beachtung bestimmter Vorgaben, die auf dem Wahlschein und im Merkblatt zur Briefwahl aufgeführt sind – eine andere Person um Hilfe bitten.