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Wer darf auf den Behindertenparkplatz?

Beantwortet Ihre juristischen Fragen: Arend Melzer, ADAC-Vertrags­anwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Beantwortet Ihre juristischen Fragen: Arend Melzer, ADAC-Vertrags­anwalt und Fachanwalt für Verkehrsrecht.

Rosemarie Lenk, Unterschleißheim, fragt: Dürfen werdende Mütter ihr Auto auf einem Behindertenparkplatz abstellen?

Eine schwangere Frau hat keine Berechtigung, die Sonderparkfläche zu benutzen, denn sie gilt nicht als dauerhaft beeinträchtigt. Das hat der Bayerische Verwaltungsgerichtshof in München entschieden (AZ.: 10 ZB 09.1052). Nach dem Urteil kann eine Frau selbst in den letzten Wochen ihrer Schwangerschaft nicht mit Gehbehinderten gleichgestellt werden, auch wenn sie zu dem Zeitpunkt Schwierigkeiten zu Fuß hat. Im verhandelten Fall war der Wagen einer werdenden Mutter abgeschleppt worden, nachdem sie ihn für einen Arztbesuch auf einem Behindertenparkplatz abgestellt hatte.

Hinter die Scheibe hatte sie eine leere Plas­tikhülle mit der Aufschrift „Mutterpass“ gelegt. Die Abschleppkosten in Höhe von 171 Euro wollte sie nicht zahlen. Zur Begründung führte sie an, auch Hochschwangere seien von einer außergewöhnlichen Gehbehinderung betroffen. Das Gericht entschied jedoch, dass sie eine Gleichstellung mit Menschen mit Behinderung nicht verlangen könne. Auf den Sonderflächen dürfen nur Schwerbehinderte parken, die im Besitz einer blauen Sonderparklizenz mit Lichtbild sind und das Papier gut sichtbar hinter die Windschutzscheibe legen.

Das Dokument stellen die zuständigen Behörden gegen Vorlage eines Schwerbehindertenausweises mit den Merkzeichen „aG“ (außergewöhnlich gehbehindert) oder „BI“ (blind) aus. Der Schwerbehindertenausweis alleine berechtigt nicht zum Parken, auch ein Gipsbein oder eine Autopanne reichen nicht aus. Wer auf den sichtbar markierten Flächen verbotswidrig hält, muss mit 35 Euro Bußgeld rechnen und für die Abschleppkosten aufkommen.

Artikel vom 21.01.2010
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