Grundstücksgeschäfte und -übertragungen

Achtung, »Spekulationssteuer«

München · Bei Grundstücksgeschäften können erhebliche Steuern auf Einkünfte aus privaten Veräußerungsgeschäften, wie die Spekulationsgeschäfte seit 1999 bezeichnet werden, anfallen.

Das gilt vor allem, wenn zwischen Erwerb und Verkauf nicht mehr als 10 Jahre liegen Entscheidend sind dabei die Daten der Notarverträge. Zwar sind ausschließlich selbstgenutzte Wohnungen von der Spekulationsbesteuerung befreit, ein Arbeitszimmer, eine an die Eltern überlassene Wohnung oder ein Garten am Grundstück können jedoch bereits aus der Befreiung rausfallen.

Auch bei Übertragungen an die Kinder in vorweggenommener Erbfolge sollte die Spekulationsbesteuerung berücksichtigt werden. Zwar löst eine Schenkung keine steuerpflichtige Veräußerung aus. Das gilt aber nicht, soweit mit der Grundstücksschenkung bspw. Verbindlichkeiten übernommen oder Geschwister ausgezahlt werden. Dabei ist das eine typische Gestaltung, wie Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. berichtet.

Die Eltern übertragen einem Kind das gemeinsam genutzte Haus bereits zu Lebzeiten, behalten sich ein Wohnrecht vor und das Kind übernimmt dabei einen vorhanden Kredit oder zahlt Geschwister aus. Wenn die Eltern Haus und Grundstück selbst noch keine 10 Jahre besitzen, ist Vorsicht geboten. Andererseits ist von einer solchen Übertragung zu Lebzeiten nicht abzuraten, denn das übernehmende Kind kann dabei in den Genuss der staatlichen Wohneigentumsförderung durch die Eigenheimzulage kommen.

Uwe Rauhöft rät deshalb vor jeder Hausübertragung in der Familie zu einer steuerlichen Beratung. Denn einerseits sind beträchtliche Förderungen möglich, andererseits können Einkommensteuern anfallen. Das gilt nach Hinweis des NVL nicht nur für die Spekulationsbesteuerung, sondern beispielsweise auch für die ausgezahlten Geschwister, wenn die Auszahlung länger als ein Jahr herausgeschoben wird.

Weitere Hinweise können Selbständige und Gewerbetreibende beim Steuerberater einholen. Arbeitnehmer und Rentner erhalten im Rahmen einer Mitgliedschaft Hilfe beim Lohnsteuerhilfeverein.

Artikel vom 21.03.2001
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