Bundesgerichtshof urteilt: Mieter müssen nicht alle Maßnahmen bezahlen

München · Überflüssige Modernisierungskosten

München · Führt ein Vermieter am Haus oder in den Wohnungen Modernisierungen durch, so kann dies zu einer Mieterhöhung führen. Entsprechende Maßnahmen sind dann eine Modernisierung, wenn sie entweder zu einer echten Wohnwertverbesserung führen, beispielsweise durch neue Sanitäreinrichtungen oder Schallschutzmaßnahmen, oder zu einer nachhaltigen Einsparung von Energie und Wasser.

Anschließend darf der Vermieter elf Prozent der Modernisierungskosten auf die Jahresmiete aufschlagen.

»Allerdings können nur diejenigen Kosten zur Berechnung einer Mieterhöhung angesetzt werden, die auch wirklich notwendig waren«, informiert Susanne Dehm von der Quelle Bausparkasse. Unnötige, unzweckmäßige oder überhöhte Aufwendungen müssen Mieter, laut Dehm, nicht zahlen. In einem vor dem Bundesgerichtshof (BGH) zu klärenden Fall hatte ein Vermieter zwei Wasserzähler in die Wohnung einbauen lassen. Für den Einbau hatten die Handwerker auch eine Küchen-Arbeitsplatte demontiert. Der Mieter war der Ansicht, ein so hoher Aufwand sei nicht erforderlich gewesen.

Später stellte ein Sachverständiger fest, dass der Einbau des Wasserzählers in der Küche auch ohne Demontage der Arbeitsplatte hätte erfolgen können. Der Vermieter hatte hier allerdings auf die Fachkenntnis der Handwerker vertraut. Die Richter des BGH entschieden für den Mieter. Bei der Ermittlung, welche Kosten bei der Berechnung der Mieterhöhung zu berücksichtigen sind, müssen unnötige Kosten, in diesem Falle die Kosten für Aus- und Einbau der Arbeitsplatte, unberücksichtigt bleiben.

»Vermieter sollten künftig vorab die Notwendigkeit und Zweckmäßigkeit einzelner Arbeitsschritte prüfen und ab- klären«, empfiehlt daher Susanne Dehm und fügt hinzu: »Andernfalls müssten sie für eine Modernisierungsmieterhöhung bestimmte Rechnungsposten später eventuell herausrechnen.«

Artikel vom 04.03.2009
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