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Berliner Richter gibt Polizist nicht Recht, aber Witzbold
München – „Oberförster“ keine Beleidigung
München – Wird ein uniformierter Verkehrspolizist von einem Passanten als „Oberförster“ angesprochen, ist damit noch längst nicht der Tatbestand einer strafbaren Beamtenbeleidigung gegeben. Zu dieser gewiss bürgerfreundlichen Auffassung ist jetzt zumindest das Amtsgericht Berlin-Tiergarten gelangt (Az. 2 JU Js 186/08).
Wie die Deutsche Anwaltshotline berichtet, hatte der Angeschuldigte einem Posten der hauptstädtischen Verkehrskontrolle in einem Außenbezirk beim Vorbeigehen zugerufen: „Herr Oberförster, zum Wald geht es da lang!“ Der Polizeibeamte fühlte sich davon in seiner Ehre verletzt und verlangte die Bestrafung des Witzboldes.
Wovon er das Amtsgericht allerdings nicht überzeugen konnte. „Schließlich verstehe sich der ehrverletzende Charakter dieser Äußerung keineswegs von selbst, da doch die Tätigkeit im Forstdienst als solchem gerade nicht den sittlichen, personalen oder sozialen Geltungswert einer Person infrage stellt“, erklärt Rechtsanwalt Paul Vogel die richterliche Zurückhaltung. Vielmehr handele es sich bei den dienstlichen Verrichtungen eines Försters in aller Regel um nützliche, dem Gemeinwohl dienende und allgemein anerkannte Tätigkeiten. Zwar ist der dem Polizisten in aller Öffentlichkeit von dem Passanten unterstellte und offenbar nicht der Wahrheit entsprechende Zusammenhang mit der Verrichtung forstlicher Tätigkeiten nicht zu bestreiten, doch dadurch wäre kaum der Achtungsanspruch des Beamten als Person beeinträchtigt worden.
Hieran ändere sich auch dadurch nichts, dass der Angeschuldigte den Polizeibeamten nicht als „einfachen“ Förster, sondern als „Oberförster“ titulierte. Zwar sei damit laut Gericht in der Tat eine gewisse sprachliche Nähe zum meist kritisch und auch bissig gedachten „Oberlehrer“ hergestellt. Während letzterer aber in der Hierarchie der Pädagogen gar nicht vorkomme, könne die Dienstbezeichnung „Oberförster“ sehr wohl nach erfolgreicher sechsjähriger Tätigkeit in dieser Funktion verliehen werden. Und was den Verweis auf den ominösen Wald angeht, hätte der Beamte vor Gericht beweisen müssen, dass es den dort überhaupt nicht gäbe. „Was angesichts des grünen Gürtels um Berlin herum allerdings unmöglich sein dürfte“, gibt Rechtsanwalt Vogel zu bedenken.
Artikel vom 30.09.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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