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DIN 18025 regelt Baumaßnahmen
München – Barrierefreiheit
München – Nicht alles, was als Altenwohnungen, „Betreutes Wohnen“ oder „Seniorengerechte Wohnungen“ verkauft oder vermietet wird, entspricht den gültigen Vorschriften. Obgleich die DIN 18025 „Barrierefreie Wohnungen“ zu den Bestsellern gehört, haben anscheinend viele Architekten und Planer davon nur am Rande gehört.
Ziel dieser Norm ist es, Menschen mit Behinderung in ein mit Nichtbehinderten gemeinsames Wohn- und Lebensfeld zu integrieren. Daher ist die Einführung der Planungsnorm DIN 18025 Teil 2 in den Sozialen Wohnungsbau ein richtigerer Weg zu diesem Ziel. Immer wieder überraschend, dass diese Norm, selbst bei Alten- und Seniorenwohnungen oftmals nicht beachtet wird.
Was schreibt die DIN vor: eigentlich Selbstverständlichkeiten, denn Wohnungen und Gebäude müssen für alle Menschen nutzbar sein. Die Bewohner müssen in die Lage versetzt werden, von fremder Hilfe weitgehend unabhängig zu sein. Für die Verkehrswege, also für Treppen, Rampen und Flure gilt, dass die Wege innerhalb einer Wohnanlage 1,2 m breit sein müssen. Bodenbeläge müssen rutschhemmend und fest verlegt sein. Türanschläge und Schwellen sind grundsätzlich zu vermeiden. Aufzugstüren müssen mindestens 90 cm breit sein. Die Steigung einer Rampe darf nicht mehr als sechs Prozent betragen. An Treppen müssen beidseitig griffsichere Handläufe angebracht werden. Der Handlauf im Treppenauge darf nicht unterbrochen sein. Treppen und Treppenpodest müssen ausreichend beleuchtet und deutlich erkennbar sein.
Hausbesitzer sind gut beraten, die Mindestanforderungen, welche die DIN darstellt zu beachten, denn im Schadensfalle kann der Geschädigte bei fehlenden Handläufen den Hausbesitzer oder Betreiber, ja sogar die Eigentümergemeinschaft zu Schadensersatz und Schmerzensgeld verklagen.
Artikel vom 07.08.2008Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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