Freunde dürfen beim Hausbau helfen – nur in Maßen

München · Wo fängt Schwarzarbeit an?

München · Ob beim Hausneu- oder Umbau – viele setzen dabei auf die Mithilfe von Freunden und Bekannten und nähern sich damit sehr schnell der Grenze zur Schwarzarbeit. In diesem Punkt kennen die Behörden mittlerweile kein Pardon mehr und überprüfen Baustellen in Nord und Süd inzwischen regelmäßig.

Was bedeutet Schwarzarbeit? Darunter versteht man jede unerlaubte gewerbliche Betätigung, bei der gesetzliche Anmelde- und Anzeigepflichten umgangen werden.

Was verbirgt sich hinter Nachbarschaftshilfe? Juristen sprechen hier von gegenseitigen Hilfeleistungen unter Freunden, Angehörigen und Kollegen. Als ebenso wenig »schwarz« gilt eine kostenlose, ebenfalls gegenseitige Unterstützung innerhalb der Nachbarschaft, eines Vereins oder einer örtlichen Gemeinschaft.

Darf ein Nachbar beim Verputzen der Außenwände beziehungsweise ein Freund beim Pflastern des Hofs behilflich sein? Ja, problemlos. Gefälligkeitsleistungen, die unentgeltlich als persönliche Hilfe erbracht werden, zählen nicht zur Schwarzarbeit.

Bauherren sollten folgende Punkte unbedingt beachten: Das Auftragsvolumen für die Nachbarschaftshilfe darf die Eigenleistungen nicht übersteigen. Erlaubt ist, was als Auftraggeber mit einem ähnlichen Zeitaufwand auch allein geschafft werden kann. Geringe Bezahlung ist erlaubt. Den Helfern dürfen Fahrtkosten, Material, Werkzeug oder Arbeitskleidung ersetzt werden.

Der Versicherungsschutz ist immer dringend erforderlich. Hierzu gibt der Experte Ulrich Zeidner von der Nürnberger Versicherungsgruppe Aufschluss: »Der Bauherr muss die Unfallverhütungsvorschriften beachten und die festgesetzten Beiträge an die Bau-Berufsgenossenschaft zahlen. Unfälle auf der Baustelle mit teilweise schweren Verletzungen passieren häufig. Selbst wenn die Bauarbeiter gesetzlich versichert sind, ist es für den Bauherrn ratsam, eine Unfallversicherung zusätzlich abzuschließen. Sie schützt alle am Bau beteiligten Personen bis das Haus bezugsfertig ist. Hinzu kommt dabei der Vorteil, dass bei bleibenden Schäden (Invalidität und auch bei Tod) eine Kapitalleistung gewährt wird; bei Verletzungen gibt es außerdem Krankenhaustagegeld.«

Artikel vom 03.06.2008
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