Ärger vorbeugen: Wenn sich Partner mit gemeinsamer Immobilie trennen

München · Gerüstet für den Fall der Fälle

München · Immer mehr Paare leben ohne Trauschein zusammen und wollen ihren Wunsch von eigenen vier Wänden realisieren. Damit dieser Traum nicht mit einem bösen Erwachen endet, empfehlen die Notarkammern allen unverheirateten Interessenten, bereits beim Kauf vorzusorgen. Dies ist schon deshalb dringend nötig, um im Falle einer Trennung nicht mit leeren Händen dazustehen.

Worauf hierbei zu achten ist, erklärt Experte Thomas Brehmer, Leiter der Münchner Postbank Finanzberatung: Kein Partner erhält einen Anspruch auf Rückzahlung der Kosten vom anderen – auch dann nicht, wenn Frau oder Mann wesentlich mehr in die Wohnung investiert hat. Ein ungleiches finanzielles Engagement kann jedoch durch eine unterschiedliche Beteiligung am Eigentum kompensiert werden. Je nachdem, wer wie viel zum Kauf beisteuert, können sie sich nicht nur als hälftiger Miteigentümer, sondern auch als Eigentümer zu einem Drittel oder einem Viertel eintragen lassen. Vorher aber regeln sie, wer den Miteigentumsanteil des anderen zu welchen Konditionen übernimmt, wer die Schulden tilgt und die Zinsen bezahlt - falls die Beziehung zerbricht. Auch eine Vereinbarung, dass der übernehmende Partner den Ablösebetrag in Raten bezahlt, sollte im Partnerschaftsvertrag nicht fehlen.

Eine andere Möglichkeit: Das unverheiratete Paar erwirbt die Immobilie in Gesellschaft bürgerlichen Rechts. Damit lassen sich im Rahmen einer Vereinbarung der Partner – dem Gesellschaftsvertrag – detaillierte Regelungen über das Beteiligungsverhältnis sowie den Ausgleich unterschiedlicher finanzieller Aufwendungen treffen. Nicht selten werden auch die Aufwendungen für die »gemeinsame« Immobilie zwar von beiden Partnern getätigt, das Eigentum aber aus besonderen – steuerlichen – Gründen nur von einem erworben. In diesen Fällen muss sichergestellt werden, dass der andere Partner beim Scheitern der Beziehung entweder nachträglich am Eigentum beteiligt wird oder seine Aufwendungen zurückerhält.

Gestaltungsvorschläge hierzu unterbreitet der Notar. »Das Paar kann auch nachträglich, das heißt nach dem Immobilienkauf, vertragliche Vereinbarungen zu den angesprochenen Punkten treffen,« erklärt Baufinanz-Experte Brehmer.

Ebenso sollten sich die Partner auch gegenseitig für den Fall absichern, dass der andere vor ihm stirbt. Anders als bei Eheleuten oder eingetragenen Lebenspartnerschaften gibt es bei »Ehen ohne Trauschein« für den Zurückgebliebenen keine gesetzlichen Erbrechte. Beim Tod eines Partners besteht daher die Gefahr, dass – jedenfalls solange noch keine gemeinsamen Kinder geboren wurden – Eltern und Geschwister an die Stelle des verstorbenen Lebensgefährten treten.

Dem kann durch Testament oder Erbvertrag vorgebeugt werden. Da gemeinschaftliche Testamente nur Eheleuten und eingetragenen Lebenspartnern vorbehalten sind, können Paare ohne Trauschein nur Einzeltestamente errichten. Diese können jedoch jederzeit widerrufen werden. Eine wechselseitige Bindung und damit Sicherheit bezüglich des »Schicksals« der Immobilie bietet ein Erbvertrag, den die Partner vor einem Notar abschließen.

Artikel vom 22.04.2008
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