Bundesgerichtshof entscheidet, wer bei »Raucherschäden« zahlen muss

München · Blauer Dunst in Mietwohnungen

Rauchen in der Wohnung zählt zu den selbstverständlichen Rechten jedes Mieters. Sollten sich beim Auszug aus der Mietswohnung jedoch gravierende Schäden, die durch das Rauchen entstanden sind, zeigen, wird der Mieter zur Kasse gebeten. Foto: Clarissa Sch

Rauchen in der Wohnung zählt zu den selbstverständlichen Rechten jedes Mieters. Sollten sich beim Auszug aus der Mietswohnung jedoch gravierende Schäden, die durch das Rauchen entstanden sind, zeigen, wird der Mieter zur Kasse gebeten. Foto: Clarissa Sch

München · Rauchen in der Wohnung ist für viele Vermieter ein rotes Tuch. Grundsätzlich gehört das Rauchen in einer Mietwohnung jedoch zu den selbstverständlichen Rechten des Mieters. Dieser muss bei einem Auszug für vergilbte Tapeten und Türen sowie sich eingefressenen Zigarettengeruch dann nicht extra zahlen, wenn die Nikotinspuren durch die üblichen Schönheitsreparaturen wie Neutapezieren und Streichen beseitigt werden können.

»Selbst wenn die Wohnung nach kurzer Mietdauer deutlich sichtbare Nikotinablagerungen aufweist und so zurückgegeben wird, hat der Vermieter keinen Anspruch auf Schadensersatz wegen Vertragsverstoßes«, sagt Verena Tiemann von der Quelle Bausparkasse. Normale Schönheitsreparaturen kann der Vermieter jedoch im Wege formularvertraglicher Vereinbarung auf den Mieter abwälzen.

Eine Schadensersatzpflicht des Mieters ist allerdings nach Auffassung des Bundesgerichtshofs dann begründet, wenn das Rauchen über den vertragsgemäßen Gebrauch nach Paragraph 538 (BGB) hinausgeht. Das wäre dann der Fall, wenn sich die Schäden in der Wohnung nicht mehr durch die üblichen Schönheitsreparaturen (wie zum Beispiel Tapezieren, Anstreichen der Wände und Decken, Streichen der Fußböden, Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen) beseitigen lassen, sondern darüber hinausgehende Instandsetzungsarbeiten erfordern (BGH, Urteil vom 5. März 2008, Aktenzeichen VIII ZR 37/07).

Mit dieser Entscheidung hat der Bundesgerichtshof nun mehr Klarheit im »Abgrenzungs-Dschungel« zwischen vertragsmäßigem und nicht vertragsgemäßen Gebrauch gebracht.

»Veränderungen der Mietsache, welche durch die regulären Schönheitsreparaturen im Sinne des Paragraph 28 Absatz 4 Satz 3 der Zweiten Berechnungsverordnung wieder beseitigt werden können, stellen somit lediglich vertragsgemäßen Gebrauch dar«, stellt Verena Tiemann klar.

Artikel vom 02.04.2008
Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp

Weiterlesen





Wochenanzeiger München
 
Kleinanzeigen München
 
Zeitungen online lesen
z. B. Samstagsblatt, Münchener Nord-Rundschau, Schwabinger-Seiten, Südost-Kurier, Moosacher Anzeiger, TSV 1860, ...