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Änderung zur steuerlichen Berücksichtigung
Erfreulich für Computer-Freaks
München · Das Finanzministerium Baden-Württemberg hat in einer aktuellen Pressemitteilung bekannt gegeben, dass die Kosten für einen beruflich genutzten Heimcomputer ab sofort auch anteilmäßig als Werbungskosten in der Steuererklärung berücksichtigt werden kann.
Bisher mussten Steuerpflichtige dem Finanzamt nachweisen, dass sie den PC nahezu ausschließlich beruflich nutzten. Dabei galt das Prinzip „alles oder nichts“. Wenn der Computer bereits zu mehr als 10 Prozent privat genutzt wurde, konnten gar keine beruflichen Kosten berücksichtigt werden. Das soll nun der Vergangenheit angehören. Sehr erfreulich ist, dass diese Regelung für alle noch offenen Fälle zutrifft.
Tipp: Wer seinen Steuerbescheid – auch für vorangegangene Jahre – jetzt erst erhält und dort die Kosten für den beruflich genutzten PC nicht anerkannt bekam oder wer diese gar nicht erst beantragt hatte, sollte innerhalb der Rechtsbehelfsfrist (ein Monat nach Erhalt des Steuerbescheids) diese Kosten nachträglich beantragen.
In anderen Bundesländern wird teilweise noch nach der alten Verfahrensweise der Abzug von PC-Kosten beurteilt. Steuerpflichtige, denen der Abzug der Kosten versagt wird, sollten dagegen Einspruch einlegen und ein Ruhen des Verfahrens bis zu einer abschließenden bundeseinheitlichen Regelung beantragen.
Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen erteilen dazu weitere Informationen in ihren Beratungsstellen.
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