Sind es Sonderausgaben oder Werbungskosten?

Beiträge zur Unfallversicherung

München · Der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. weist auf eine aktuelle Verwaltungsanweisung des Bundesfinanzministerium (Schreiben vom 17.7.2000, Az: IV C 5 ­ S 2332 ­ 67/00) hin, in der zum steuerlichen Abzug von Unfallversicherungsbeiträgen Stellung genommen wird.

In der Regel gehören Versicherungsbeiträge zur steuerlichen Kategorie Sonderausgaben. Unter bestimmten Voraussetzungen können jedoch Beiträge für eine Unfallversicherung auch Werbungskosten sein.

Wenn die abgeschlossene Unfallversicherung nur berufliche Unfälle absichert, sind die Beiträge in voller Höhe als Werbungskosten abzugsfähig. Werden sowohl beruflich als auch privat veranlasste Unfälle abgedeckt, was oft der Fall ist, können pauschal 50 % der Beiträge als Werbungskosten und 50 % als Sonderausgaben bei der Steuererklärung beantragt werden. Besonders gefährdete Berufsgruppen haben mitunter das berufliche Unfallrisiko in ihrer Versicherung höher abgesichert. Diese Arbeitnehmer sollten sich vom Versicherungsunternehmen diesen Anteil bestätigen lassen und können dann einen höheren Betrag bei der Steuererklärung als Werbungskosten beantragen.

Verantworlich für den Inhalt: Marlies Spargen, Medienreferentin.

Artikel vom 28.12.2000
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