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Neues Gesetz ächtet Gewalt gegen Kinder
Gewaltfreie Erziehung
München · Am 29. September 2000 hat der Bundesrat dem vom Bundestag bereits verabschiedeten Gesetz zur Ächtung der Gewalt in der Erziehung zugestimmt. Danach wird § 1631 Abbs. 2 BGB wie folgt geändert: Kinder haben ein Recht auf gewaltfreie Erziehung. Körperliche Bestrafungen, seelische Verletzungen und andere entwürdigende Maßnahmen sind unzulässig. Nach dem bisher geltenden § 1631 Abs. 2 BGB waren nur körperliche und seelische Misshandlungen unzulässig.
Nicht als Misshandlung wurde angesehen, wenn eine körperliche Strafe sich im Rahmen des durch den Erziehungszweck gebotenen Maßes hielt. Nach dem neuen Recht ist dieses sogenannte Züchtigungsrecht abgeschafft. Damit soll eine Bewusstseinsänderung in der Gesellschaft herbeigeführt werden. Das Verbot besagt jedoch nicht, dass Sanktionen generell ausgeschlossen sind, was einem Bekenntnis zur antiautoritären Erziehung gleichkäme. Es darf also durchaus zum Zweck der Erziehung das Taschengeld gekürzt werden, oder eine Vergnügungsmöglichkeit genommen beziehungsweise eine Freizeitaktivität verboten werden.
Ebenfalls darf auf das Kind durch Belohnungen Einfluss genommen werden. Das körperliche Einwirken auf das Kind ohne Strafabsicht, wie zum Beispiel das Festhalten des Kindes an einer roten Ampel oder das Wegnehmen von Streichhölzern ist selbstverständlich immer noch zulässig. Nach richtiger Auslegung enthält das Verbot der seelischen Verletzung auch nicht das Gebot jeden Wunsch des Kindes erfüllen zu müssen. Verbotene seelische Verletzungen sind aber kränkende und herabsetzende Verhaltensweisen der Eltern wie Bloßstellen vor Freunden oder in der Schule oder extreme Kälte im Umgang mit dem Kind. Verstoßen die Eltern gegen das nun geltende Prinzip der gewaltfreien Erziehung, so kommen primär Maßnahmen der Jugendhilfe zum Tragen.
Sollten diese Maßnahmen nichts bewirken, so können Weisungen des Familiengerichts an die Eltern ergehen, und wenn diese aus nicht beachtet werden, so kommt als letztes Mittel der Entzug des Sorgerechts in Betracht.
Artikel vom 07.12.2000Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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