Bei Kündigung: Hinweis auf Meldepflicht darf fehlen

München · Keine Strafe fürs Vergessen

München · Meldet sich ein Arbeitnehmer nach Erhalt des Kündigungsschreibens nicht sofort arbeitssuchend, wird ihm das Arbeitslosengeld gekürzt. Der Arbeitgeber soll zwar laut Gesetz auf die Meldepflicht bei der Kündigung hinweisen, Schadensersatz kann der Arbeitnehmer aber nicht von seinem Chef fordern, wenn der den Hinweis vergessen hat.

So urteilten nach Mitteilung der telefonischen Rechtsberatung der Deutschen Anwaltshotline jetzt in gleich lautenden Entscheidungen die Landesarbeitsgerichte Baden-Württemberg und Berlin (Az. 11 Sa 110/04; Az. 13 SHa 724/05). Im vom Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg entschiedenen Fall hatte die Agentur für Arbeit einem Arbeitslosen das Arbeitslosegeld um insgesamt 840 Euro gekürzt.

Der Mann habe sich erst Wochen nach Erhalt des Kündigungsschreibens arbeitssuchend gemeldet. Zu spät, die Meldung hätte sofort nach der Kündigung erfolgen müssen. Vor Gericht argumentierte der Arbeitslose, dass ihn sein Arbeitgeber darauf nicht hingewiesen habe. Dazu sei er laut Sozialgesetzbuch aber verpflichtet gewesen. Die von der Arbeitsagentur einbehaltenen 840 Euro forderte er deshalb als Schadensersatz von seinem ehemaligen Arbeitgeber.

Das Landesarbeitsgericht wies die Klage ab. »Der Arbeitgeber soll nur auf die Meldepflicht hinweisen, muss es aber nicht«, erklärten die Richter. »Da sich aus dem Gesetz eine solche Verpflichtung nicht herleiten lässt, kann der Arbeitnehmer auch keinen Schadensersatz fordern, wenn der Arbeitgeber ihn nicht auf die Meldepflicht hingewiesen hat«, sagt Rechtsanwältin Alexandra Wimmer. Mit gleicher Begründung wiesen auch die Berliner Arbeitsrichter die Schadensersatzklage eines Arbeitslosen ab.

Wimmer rät Arbeitgebern dennoch, den Hinweis in Kündigungsschreiben aufzunehmen: Das Thema sei noch strittig.

Artikel vom 14.07.2005
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