Wenn der Urlaub platzt, weil das Hotel überbucht ist

München · Reiseveranstalter muss zahlen

München · Der Bundesgerichtshof (BGH) stärkt die Rechte von Reisekunden. Wie der Münchner Rechtsanwalt Michael Handlos aus der Lerchenau mitteilt, sei ein Reiseveranstalter nach Auffassung der Richter für nutzlos aufgewendete Urlaubszeit schadenersatzpflichtig, wenn die Reise eines Kunden wegen Überbuchung des Urlaubsortes nicht angetreten werden kann.

Der höchstrichterlichen Entscheidung lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ein Ehepaar hatte bei einem Reiseveranstalter einen 14-tägigen Malediven-Urlaub gebucht. Eine Woche vor Antritt der Reise habe der Veranstalter dem Ehepaar jedoch mitgeteilt, dass das von ihnen ausgewählte Hotel überbucht sei. Als Ausweichquartier wurde ein Hotel auf einer anderen Malediveninsel angeboten.

Das Ehepaar lehnte diesen Vorschlag ab und kündigte den Reisevertrag. Daraufhin zahlte der Reiseveranstalter den Reisepreis von rund 5.000 Euro zurück. Doch das war den enttäuschten Eheleuten nicht genug. Sie forderten zusätzlich eine Entschädigung von 75 Euro pro Tag und Person – also insgesamt 2.100 Euro – für die nutzlos aufgewendete Urlaubszeit. Der Bundesgerichtshof gab dem Ehepaar in vollem Umfang recht.

Ein Schadenersatzanspruch sei grundsätzlich gegeben, wenn der Reiseveranstalter für das Nicht-Zustandekommen der Reise verantwortlich sei. Der Kunde sei nicht verpflichtet, ein Ersatzangebot des Veranstalters anzunehmen, wenn das Ausweichquartier mit dem gebuchten Urlaubsort nicht vergleichbar sei.

Der Schadenersatzanspruch entfalle auch dann nicht, wenn ein berufstätiger Kunden anstelle der entfallenen Reise weiterarbeitet und den Urlaub auf einen späteren Zeitpunkt verschiebt. Nach Auffassung der Bundesrichter entfalte der Kunde in einem solchen Fall Anstrengungen, zu denen er gegenüber dem Reiseveranstalter nicht verpflichtet sei. Zur Höhe der Schadenersatzforderung stellte der BGH entgegen der früheren Rechtsprechung fest, dass nicht das Arbeitseinkommen des Kunden maßgeblich sei, sondern der Reisepreis. Ansonsten wäre eine Entschädigungsforderung von nichterwerbstätigen Personen wie Rentnern oder Schülern faktisch ausgeschlossen.

Artikel vom 20.04.2005
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