Auch bei einem Unfall nach kurzer Unaufmerksamkeit

München · Versicherungsschutz bleibt!

München · Ein kurzer Blick zur Landkarte auf dem Beifahrersitz ist noch keine grobe Fahrlässigkeit und führt deshalb auch nicht zum Verlust des Kasko-Versicherungsschutzes, wenn durch diese Unaufmerksamkeit ein Unfall verursacht wird.

So entschied das Landgericht Aschaffenburg in einem Fall, den die Verkehrsrechts-Anwälte im Deutschen Anwaltverein jetzt veröffentlichten.

Die Richter argumentierten, der Verstoß gegen die Sorgfaltspflicht wiege nicht so schwer, dass es gerechtfertig wäre, von einer groben Fahrlässigkeit auszugehen. Bei nahezu jeder Autofahrt sei der Fahrer kurzfristig unaufmerksam, beispielsweise beim Blick auf den Beifahrer, in den Außenspiegel oder auf das Display des Navigationssystems oder Autoradios.

Würde man in allen Fällen kurzer Unaufmerksamkeit grobe Fahrlässigkeit annehmen, hätte konsequenterweise der Vollkasko-Versicherungsschutz für den Versicherten Sinn und Zweck verloren. Ein Haftungsausschluss dürfe deshalb nur im Fall eines besonders schweren, unentschuldbaren Verstoßes gegen die Sorgfaltpflicht eintreten.

Als Beispiel hierfür nannten die Richter das Aufheben eines heruntergefallenen Gegenstands während der Fahrt, da der Fahrer nicht mehr auf die Fahrbahn blicken, sondern auch das Lenkrad verreißen könne. Auch wer sich während des Fahrens umdrehe, um einen Gegenstand auf den Rücksitz zu legen, handle wegen der erhöhten Risiken grob fahrlässig. (LG Aschaffenburg, AZ. 3 O 266/04).

Artikel vom 24.02.2005
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