Elterneigenschaft gegenüber Pflegekassen nachweisen

Kinderlose müssen zahlen

München · Mit Blick auf die zum 1. Januar 2005 in Kraft tretende Erhöhung des Beitragssatzes zur Pflegeversicherung um 0,25 Beitragssatzpunkte für kinderlose Mitglieder zwischen 23 und 64 Jahren riet Bayerns Sozialministerin Christan Stewens heute in München allen Betroffenen, »möglichst rasch gegenüber den Pflegekassen ihre Elterneigenschaft nachzuweisen!"

"Sofern diese bei der beitragsabführenden Stelle, zum Beispiel beim Arbeitgeber oder bei der Rentenversicherung, nicht bereits bekannt ist. So können Sie finanzielle Nachteile vermeiden. Bereits ein einzelnes Kind löst bei beiden Elternteilen lebenslang Zuschlagsfreiheit aus.«

Den 0,25-prozentigen Zuschlag müssen die kinderlosen Mitglieder selbst tragen; befreit sind Wehr- und Zivildienstleistende, Bezieher von Arbeitslosengeld II, Familienversicherte, geringfügig Beschäftigte sowie vor dem 1.1.1940 Geborene.

Auch Eltern, deren Kind nicht mehr lebt, gelten nicht als kinderlos – eine Lebendgeburt ist ausreichend, um die Zuschlagspflicht dauerhaft auszuschließen. Berücksichtigt werden auch Adoptiv-, Stief- und Pflegekinder.

Artikel vom 29.12.2004
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