Steuern werden in der Regel zurückerstattet

Zeit der Ferienarbeit beendet

München · »Schüler, die sich ihr Taschengeld durch Ferienarbeit aufgebessert haben, sollen ihre Lohnsteuerkarten gut aufbewahren!« Diesen Rat gibt Finanzminister Kurt Faltlhauser. Die bei der Ferienarbeit vom Arbeitslohn einbehaltene Lohnsteuer wird, so Faltlhauser, vom Finanzamt in der Regel am Jahresende im Rahmen einer Antrags-Einkommensteuererklärung in voller Höhe zurückerstattet.

Vom Arbeitslohn wird grundsätzlich am Monatsende die Lohnsteuer nach der Monatstabelle abgeführt. Diese Tabelle unterstellt, dass der Arbeitslohn das ganze Jahr bezogen wird. Da aber die Ferienarbeit in der Regel nur einige Wochen ausgeführt wird, liegen die Einkünfte daraus meistens unter den für das Jahr geltenden Freibeträgen.

Erst wenn bei Steuerklasse I der Jahresarbeitslohn 10.782,99 Euro übersteigt, führt die nach Ablauf des Jahres vom Finanzamt durchzuführende Veranlagung zu einer Steuerfestsetzung. Kaum ein Schüler wird aber allein durch Ferienarbeit einen Jahresarbeitslohn in dieser Höhe erreichen. Er erhält deshalb die Lohnsteuer, die von seinem Arbeitgeber abgezogen wurde, in der Regel in voller Höhe zurück.

Entsprechend wird auch die Kirchenlohnsteuer rückerstattet. Faltlhauser rät deshalb allen Schülern, ihre Lohnsteuerkarte, die sie nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses wieder vom Arbeitgeber erhalten, gut aufzubewahren und gleich zu Beginn des Jahres 2005 ihre Einkommensteuererklärung für das Jahr 2004 beim zuständigen Finanzamt einzureichen.

Artikel vom 15.09.2004
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