KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Weitere Gewinnspiele
Kündigung bei Bezug von Erziehungsgeld unwirksam
Urteil zugunsten junger Eltern
München · »Eine Kündigung während des Bezugs von Erziehungsgeld ist regelmäßig unwirksam – das gilt auch, wenn Mutter oder Vater nach der Geburt des Kindes anfänglich nicht arbeiten und erst danach eine Teilzeitarbeit aufnehmen«, erklärte Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens mit Blick auf eine neuere Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (BAG v. 27. März 2003 – 2 AZR 627/01).
Das BAG hatte über die Kündigung einer Notarfachangestellten zu entscheiden, die zum Zeitpunkt der Kündigung für ihr knapp zweijähriges Kind Erziehungsgeld nach dem Bundeserziehungsgeldgesetz bezog. Nach der Geburt des Kindes widmete sie sich zunächst für rund ein Jahr ausschließlich der Betreuung des Kindes und nahm dann ein – für den Erziehungsgeldanspruch unschädliches – Teilzeitarbeitsverhältnis bei einem Notar auf. Dem neuen Arbeitgeber war bei Vertragsschluss bekannt, dass die Klägerin Erziehungsgeldempfängerin war. Ein knappes Jahr später kündigte er das Arbeitsverhältnis.
Diese Kündigung war – laut BAG – unwirksam, da sich die Notarfachangestellte auf den Sonderkündigungsschutz des Bundeserziehungsgeldgesetzes berufen konnte. Danach dürfe der Arbeitgeber ein Teilzeitarbeitsverhältnis nicht während der Zeit kündigen, in der dem Arbeitnehmer Anspruch auf Erziehungsgeld zusteht; das gleiche gelte, wenn der Anspruch nur deshalb ausscheidet, weil die für den Bezug des Erziehungsgeldes maßgeblichen Einkommensgrenzen überschritten sind. Dieser Sonderkündigungsschutz bestehe auch dann, wenn mit der Teilzeitarbeit erst nach der Geburt des Kindes begonnen wurde.
Stewens: »Dieses Urteil ist eine wichtige Klarstellung zugunsten der jungen Eltern. Sie sollen die Möglichkeit haben, sich in den ersten Jahren der Erziehung ihrer Kinder widmen zu können, ohne den Verlust des Arbeitsplatzes befürchten zu müssen. Deshalb darf der Kündigungsschutz des Bundeserziehungsgeldgesetzes nicht auf diejenigen Arbeitsverhältnisse beschränkt werden, die bei Geburt des Kindes schon bestanden haben, sondern muss auch danach aufgenommene Beschäftigungen erfassten.«
Artikel vom 07.09.2004Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- München (weitere Artikel)
- Münchner Wochenanzeiger (weitere Artikel)