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Fensterputzen von der Steuer absetzen
Fiskus hilft im Haushalt
München · Mit den Hartz II-Gesetzen wurde ab 2004 eine Möglichkeit geschaffen, die Kosten für Dienstleistungen in privaten Haushalten von der Steuer abzusetzen. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL) hin.
Begünstigt sind Aufwendungen für alle Arbeiten, die regelmäßig in einem Haushalt anfallen und normalerweise von Haushaltsmitgliedern selbst erledigt werden. Das können Schönheitsreparaturen, wie das Tapezieren oder Malern, aber auch die Gartenpflege oder das Fensterputzen sein. Voraussetzung ist die Durchführung der Arbeiten durch Firmen gegen Rechnung, betont Marlies Spargen vom NVL.
Abzugsfähig sind 20 % der Kosten, maximal jedoch 600 Euro im Jahr. Damit können Rechnungen bis zu 3.000 Euro berücksichtigt werden. Der Gesetzgeber schreibt die Überweisung der Rechnung vor. Beide Belege – Überweisungsnachweis und Rechnung sind dem Finanzamt vorzulegen. Beantragt wird diese Ermäßigung mit der Steuererklärung. Die jeweiligen Positionen sind im sogenannten Mantelbogen zu erklären.
Weitere Informationen erhalten Mitglieder von Lohnsteuerhilfevereinen in den örtlichen Beratungsstellen. Wer Mitglied werden will, findet die Anschriften der Vereine im Telefonbuch und den Gelben Seiten unter dem Suchwort »Lohnsteuerhilfe«.
Artikel vom 07.04.2004Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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