Was man beim Silvesterfeuerwerk beachten sollte

Achtung, wenn’s knallt

München · Für den Umgang mit Silvesterfeuerwerk möchte die Polizei einige Hinweise geben: Es sind nur Feuerwerkskörper der Klassen I (Kleinstfeuerwerk – Wunderkerzen – Tischfeuerwerk usw.) und Kl. II (Kleinfeuerwerk – Raketen – Böller – Luftheuler usw.) zulässig. Die Klasseneinteilung ist auf der Verpackung angegeben.

Die Verwendung von selbstgebastelten Sprengkörpern und von nicht freigegebenen ausländischen Produkten ist verboten und teilweise sehr gefährlich.

Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen während des ganzen Jahres – auch an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II hingegen ist nur in der Zeit von 29. bis 31. Dezember und nur in Ladengeschäften (nicht in Kiosken, im Reisegewerbe und auf Messen) zulässig.

Diese dürfen auch nicht an Minderjährige verkauft und von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden. Außerdem ist Abbrennen von Feuerwerkskörpern unmittelbar neben Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen nicht erlaubt.

Artikel vom 24.12.2003
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