KFZ-Markt / Autos Jobs / Stellenmarkt Rendezvous / Partner Fundgrube / Sonstiges Immobilien Mietangebote Mietgesuche Anzeige inserieren
Wochenblatt
SamstagsBlatt Münchener
Nord-Rundschau Bogenhausener
Anzeiger Landkreis-
Anzeiger Haidhausener
Anzeiger Moosacher
Anzeiger Schwabinger
Seiten Münchner
Zentrum Südost-
Kurier Harlachinger
Rundschau Kurier
Ebersberg Sempt-Kurier
Erding Mein
Ottobrunn Ober-
schleissheimer TSV 1860
München 12job
Magazin
Gewinnspiele Weitere Gewinnspiele
Was man beim Silvesterfeuerwerk beachten sollte
Achtung, wenn’s knallt
München · Für den Umgang mit Silvesterfeuerwerk möchte die Polizei einige Hinweise geben: Es sind nur Feuerwerkskörper der Klassen I (Kleinstfeuerwerk – Wunderkerzen – Tischfeuerwerk usw.) und Kl. II (Kleinfeuerwerk – Raketen – Böller – Luftheuler usw.) zulässig. Die Klasseneinteilung ist auf der Verpackung angegeben.
Die Verwendung von selbstgebastelten Sprengkörpern und von nicht freigegebenen ausländischen Produkten ist verboten und teilweise sehr gefährlich.
Feuerwerkskörper der Klasse I dürfen während des ganzen Jahres – auch an Kinder und Jugendliche unter 18 Jahren verkauft und von diesen abgebrannt werden. Der Verkauf von Feuerwerkskörpern der Klasse II hingegen ist nur in der Zeit von 29. bis 31. Dezember und nur in Ladengeschäften (nicht in Kiosken, im Reisegewerbe und auf Messen) zulässig.
Diese dürfen auch nicht an Minderjährige verkauft und von Personen unter 18 Jahren abgebrannt werden. Außerdem ist Abbrennen von Feuerwerkskörpern unmittelbar neben Kirchen, Krankenhäusern, Kinder- und Altenheimen nicht erlaubt.
Artikel vom 24.12.2003Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
Weiterlesen
- München (weitere Artikel)
- Münchner Wochenanzeiger (weitere Artikel)