Gefährdung des Straßenverkehrs

Zurückschneiden

Die durchaus erfreuliche üppige Begrünung in vielen Gärten Unterschleißheims führt im Alltag auch zu erheblichen Unfallgefahren. Sträucher und Bäume ragen schnell mit ihren Ästen in die angrenzenden Geh- und Radwege hinein oder verdecken die aufgestellten Verkehrszeichen.

Es ist Aufgabe der Stadt dafür zu sorgen, dass die Verkehrszeichen gut sichtbar bleiben, Geh- und Radwege in voller Breite den Fußgängern und Radfahrern zur Verfügung stehen. Darauf weist die Stadtverwaltung Unterschleißheim aktuell hin.

Äste und Sträucher dürfen erst ab einer Höhe von 4,50 Metern über eine Fahrbahn ragen, bei Gehsteigen und Radwegen gilt als Mindesthöhe 2,50 Meter. Sobald Äste und Zweige in geringer Höhe in den Geh-/Radweg ragen, führt das in der Regel tagsüber und erst recht bei Dunkelheit zu Problemen, weil die Fußgänger und Radfahrer, die unwillkürlich mit dem Hindernis konfrontiert werden, in Richtung Straße und nicht selten direkt auf die Fahrbahn ausweichen. Dies stellt eine erhebliche Unfallgefahr dar. Gleiches gilt auch für die Fälle, in denen Verkehrszeichen von Bäumen und Sträuchern verdeckt werden.

Im vergangenen Jahr haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Servicebetriebs der Unterschleißheimer Stadtwerke 380 Grundstückseigentümer anschreiben und auf die akute Gefahrenquelle hinweisen müssen. 277 Bürgerinnen und Bürger hatten Einsehen und griffen innerhalb kurzer Zeit zur Heckenschere, um das Übel zu beseitigen. Lediglich 27 Prozent aller Betroffenen mussten ein zweites Mal gebeten werden, aktiv zu werden.

Die Stadt Unterschleißheim bittet deshalb schon jetzt alle Grundstücksbesitzer, ihren Garten ganz bewusst von außen zu betrachten, ob Äste, Hecken, Sträucher oder Bäume in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragen und/oder Verkehrszeichen verdecken.

Die Stadtwerke werden verstärkt bei ihren Kontrollfahrten besonders darauf achten und die »schwarzen Schafe« unter den Grundstücksbesitzern gezielt, auch schriftlich auffordern, zur Heckenschere zu greifen. Wer trotzdem uneinsichtig ist, der muss damit rechnen, dass der Rückschnitt auf Veranlassung der Stadt und auf Kosten des Grundstückseigentümers erfolgt.

Artikel vom 17.09.2003
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