Erbschaftssteuer: komplex und schwer durchschaubar

Was bleibt meinen Kindern?

Zu den Lebensleistungen eines Menschen gehört zweifellos die Existenz, die er sich aufgebaut hat.

Doch die materiellen Dinge bleiben im Todesfall zurück, gehen im Regelfall an die Familie über. Eine sinnvolle Nachfolgeregelung ist für viele Menschen eine wichtige Planungsaufgabe, die nicht zu unterschätzende Auswirkungen auf die Belastung des Nachlasses mit Steuern und damit die Nachlasserhaltung hat.

Sicher ist bei solchen Überlegungen die Belastung der Erbschaftssteuer ein wichtiger Faktor, der in jedem Fall berücksichtigt werden muss. Trotzdem sollte man bei allen Erbfolgeregelungen davon ausgehen, dass zunächst eine sinnvolle zivilrechtliche Gestaltung gefunden wird, um dann einen Weg zu suchen, der das günstigste steuerliche Ergebnis mit sich bringt.

Das Erbschaftssteuergesetz ist mit Wirkung zum 1. Januar 1996 grundlegend geändert worden, da das Bundesverfassungsgericht mit zwei Beschlüssen vom 22. Juni 1995 zur Vermögens- und Erbschaftssteuer die bis dahin gesetzliche Regelung bezüglich der Bewertung des Grundvermögens mit dem Einheitswert für verfassungswidrig erklärt und damit den Gesetzgeber zur Neuregelung der Substanzbesteuerung gezwungen hat.

Die wesentlichen Änderungen in dem nun geltenden Erbschaftssteuergesetz betreffen die Steuerklassen, die Freibeträge, die Steuersätze, die Bewertung von Grund und Boden und die Bewertung von Betriebsvermögen und Anteilen an Kapitalgesellschaften.

Gemäß Paragraf 15 des Erbschaftssteuergesetzes werden nach den persönlichen Verhältnissen des Erwerbers zum Erblasser oder Schenker drei Steuerklassen unterschieden.

Dabei ist auch darauf zu achten, dass die Zuordnung zu einer bestimmten Steuerklasse im Erbfall oder bei Schenkung teilweise unterschiedlich vorgenommen wird. In die Steuerklasse I sind Ehegatten, Kinder, Stiefkinder, Enkel, Urenkel, Eltern, Großeltern und Urgroßeltern eingeteilt.

Unter Steuerklasse II fallen in der Regel Geschwister, Nichten und Neffen ersten Grades, Stiefeltern, Schwiegerkinder, Schwiegereltern und geschiedene Ehegatten. Alle weiteren Personen unterliegen der Steuerklasse III.

Nicht die ganze Erbschaft ist zu versteuern. Es gibt verschiedene Freibeträge, auf die die Erben keine Erbschaftssteuer zahlen müssen. Dies betrifft den Hausrat, Materielle Werte, einen allgemeinen Freibetrag und einen Versorgungs-Freibetrag. Die Höhe der Freibeträge richtet sich nach der jeweiligen Erbschaftssteuerklasse.

Über die Freibeträge hinausgehende Werte müssen wiederum der jeweiligen Erbschaftssteuerklasse entsprechend versteuert werden. Der Eingangssatz liegt bei sieben Prozent (Erbschaft bis 52.000 Euro, Steuerklasse I) und reicht bis 50 Prozent (Erbschaft über 25.565.000 Euro, Steuerklasse III). Das Erbschaftssteuerrecht ist eine komplizierte Materie, daher wird dringend empfohlen, sich in solchen Fragen von einem Fachmann beraten zu lassen.

Artikel vom 09.07.2003
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