Gefahrenpunkt Bushaltestelle

Gefahr für Fußgänger

München · »Verkehr mit Sicherheit – mit Sicherheit nicht verkehrt« – unter diesem Motto führt die Münchner Verkehrspolizei eine zweijährige Verkehrssicherheitskampagne durch. Das betrifft auch das Verhalten an Bushaltestellen.

An Bushaltestellen besteht immer eine besondere Gefahr: Fußgänger, die die Fahrbahn überqueren, werden häufig von vorbeifahrenden Fahrzeugen angefahren oder gefährdet. Dabei gelten bereits seit 1. August 1995 geänderte Vorschriften. Diese sind nach den Erfahrungen der Münchner Verkehrspolizei immer noch nicht hinreichend bekannt.

Bei Nichteinhaltung können empfindliche Geldbußen und mehrmonatige Fahrverbote drohen. Allgemein gilt, dass an Omnibussen des Linienverkehrs, an Straßenbahnen und an gekennzeichneten Schulbussen, die an Haltestellen halten, auch im Gegenverkehr, nur vorsichtig vorbeigefahren werden darf. Wenn Fahrgäste ein- oder aussteigen, darf nur mit Schrittgeschwindigkeit und nur in einem solchen Abstand vorbeigefahren werden, dass eine Gefährdung oder Behinderung von Fahrgästen ausgeschlossen ist. Wenn nötig muss man anhalten.

Darüber hinaus gibt es in München nahezu 60 Haltestellen, an denen das Einschalten des Warnblinklichts für Busse angeordnet ist und weitere Verhaltensregeln gelten.

Sie fahren hinter einem Linienbus oder einem gekennzeichneten Schulbus her. Sobald der Bus – während der Fahrt – das Warnblinklicht einschaltet, weil er sich einer Haltestelle nähert, dürfen Sie ihn nicht mehr überholen.

Der Bus hält mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle (auch Haltebucht) an, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Nun dürfen Sie mit Schrittgeschwindigkeit (= 4-7 km/h) am Bus vorbeifahren.

Sie kommen einem Schul- oder Linienbus entgegen, der auf einer Fahrbahn mit Gegenverkehr (also ohne bauliche Trennung der Fahrbahn) mit eingeschaltetem Warnblinklicht an einer Haltestelle steht, um Fahrgäste ein- oder aussteigen zu lassen. Auch an diesem dürfen Sie nur mit Schrittgeschwindigkeit (= 4-7 km/h) vorbeifahren. Bei allen Beispielen dürfen Fahrgäste weder gefährdet oder behindert werden. Falls nötig, muss man anhalten. Zudem ist den Linienomnibussen und Schulbussen das Abfahren von Haltestellen zu ermöglichen.

Fährt man innerorts bei vorgeschriebener Schrittgeschwindigkeit aus Unwissenheit, z. B. über die oben genannten Verkehrsregeln, oder Unachtsamkeit mit 50 km/h, so fährt man 43 km/h zu schnell! Eine Geldbuße in Höhe von 175 Euro, 4 Punkte und ein zweimonatiges Fahrverbot wären bei einer Geschwindigkeitsübertretung von 43 km/h die Folgen.

Weitere Informationen zu diesem und anderen Verkehrsthemen sind im Internet unter www.verkehr-mit-sicherheit.de verfügbar.

Artikel vom 02.04.2003
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