Was Grundstückseigentümer beachten müssen

Räum- und Streupflicht

Garching · Nachdem der Winter eingekehrt ist, erinnert die Stadtverwaltung Garching die Hauseigentümer daran, dass sie für die Sicherheit auf den Gehwegen sorgen müssen.

Nach der städtischen Verordnung obliegt die Verpflichtung zum Schneeräumen und Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte innerhalb der geschlossenen Ortslage dem Straßenanlieger, das ist der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte. Im Falle der Vermietung kann der Vermieter die Reinigungspflicht durch eine Klausel im Mietvertrag auf den Mieter übertragen. Wer seiner Verpflichtung nicht nachkommt, müsse mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen, so die Stadtverwaltung.

Umfasst von dieser Räum- bzw. Sicherungspflicht sind die Geh- bzw. Radwege (falls nicht vorhanden: öffentliche Straße in einer Breite von einem Meter) sowie auch die an das Grundstück angrenzenden oder das Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen. Eine Räumung durch den städtischen Bauhof entbindet den verpflichteten Straßenanlieger nicht von seiner Sicherungspflicht.

Die Gehwege müssen an Werktagen von 7 Uhr bis 20 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen von 8 Uhr bis 20 Uhr, vom Schnee freigemacht bzw. gestreut sein.

Das Streuen kann mit Splitt oder Sand erfolgen. Keinesfalls sollen Tausalz oder ätzende Mittel verwendet werden. Bei besonderer Glättegefahr (z.B. an Treppen oder starken Steigungen) ist jedoch auch das Streuen von Tausalz zulässig.

Artikel vom 15.01.2003
Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp

Weiterlesen





Wochenanzeiger München
 
Kleinanzeigen München
 
Zeitungen online lesen
z. B. Samstagsblatt, Münchener Nord-Rundschau, Schwabinger-Seiten, Südost-Kurier, Moosacher Anzeiger, TSV 1860, ...