Ferienjobber sollten sich die Steuer zurückholen

München · Kein Geld an den Staat verschenken

Wer in den Ferien tätig ist, kann sich meist die gesamten Steuern vom Finanzamt wieder zurückholen. Foto: gcdw

Wer in den Ferien tätig ist, kann sich meist die gesamten Steuern vom Finanzamt wieder zurückholen. Foto: gcdw

München · Schüler, Abiturienten und Studenten, die einem Ferienjob nachgehen, werden - wie jedem anderen Geldverdiener auch - Steuern abgezogen. Doch sie können sich die Steuern in der Regel komplett zurückholen.

Vier Jahre Zeit

Sie müssten nur im Folgejahr daran denken, eine Steuererklärung zu erstellen. An sich haben sie sogar vier Jahre dafür Zeit. „Aber leider vergessen viele Schüler im Lauf der Zeit die Steuererklärung oder wissen nicht einmal über ihre Möglichkeiten Bescheid und verschenken so ihr Geld an den Staat“, erklärt Tobias Gerauer, Vorstand der Lohnsteuerhilfe Bayern (Lohi). Denn erst ab einem jährlichen Verdienst von 12.174 Euro sind in 2023 Steuern fällig.

Da sich die Arbeit bei Ferienjobs auf wenige Wochen im Sommer beschränkt, handelt es sich meist um eine kurzfristige Beschäftigung. Diese ist auf drei Monate oder 70 Tage im Jahr zeitlich befristet. Für Jugendliche zwischen 15 und 18 Jahren gibt es durch das Jugendschutzgesetz weitere Einschränkungen. Sie dürfen maximal 20 Tage in Vollzeit mit acht Stunden pro Tag arbeiten. Wochenenden und die Zeit zwischen 20 und 6 Uhr sind ausgeschlossen.

Bleibt der Verdienst dabei unter 520 Euro im Monat, handelt es sich um einen Minijob. Dann gibt es das Geld brutto wie netto auf die Hand, weil Minijobs steuer- und sozialabgabenfrei sind, sofern man einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht gestellt hat. Da bei Minijobs keine Steuern gezahlt werden, bringt eine Steuererklärung nichts.

Keine Sozialabgaben

Wenn man in den Ferien aber richtig ranklotzt, verdient man in der Regel mehr und fällt in die Steuerklasse 1. Das bedeutet einen automatischen Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber ab ca. 1.160 Euro Monatsverdienst. Wird unterjährig in einem anderen Betrieb gejobbt oder werden zwei Ferienjobs parallel ausgeübt, fällt der Zweitjob in die mit höheren Abgaben belegte Steuerklasse 6.

Immerhin fallen bei einer lohnsteuerpflichtigen kurzfristigen Beschäftigung keine Sozialabgaben an. Dazu zählen die Beiträge für die Kranken-, Renten- und Pflegeversicherung. Schüler und Studenten unter 25 sind üblicherweise mit den Eltern in der Krankenkasse familienversichert. Daran ändert der Ferienjob nichts.

Keine Auswirkung aufs Kindergeld

Positiv ist auch, dass sich ein Ferienjob nicht auf das Kindergeld der Eltern auswirkt, egal wie hoch der Verdienst des Kindes ist. Dieses gibt es unabhängig von Nebenverdiensten für junge Menschen in Ausbildung bis zum 25. Lebensjahr. Jugendliche, deren Eltern Bürgergeld beziehen, dürfen sich ebenfalls in den Ferien etwas dazuverdienen, ohne dass es den Eltern schadet. Seit 1. Juli 2023 können die Kinder unbegrenzt verdienen. Nur BAföG-Empfänger müssen aufpassen, denn ab 520 Euro Monatsbrutto wird der Verdienst angerechnet und das BAföG gekürzt.

Artikel vom 21.08.2023
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