Arbeitnehmer nicht aus Urlaub zurückrufen

Tipps für Arbeitnehmer

»Arbeitgeber dürfen Arbeitnehmer aus dem Urlaub nicht zurückrufen.

Entsprechende Abreden zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer sind unwirksam.« Darauf hat Bayerns Arbeitsministerin Christa Stewens heute in München hingewiesen.

Der Arbeitnehmer müsse seinen gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaub nach dem Bundesurlaubsgesetz tatsächlich in Anspruch nehmen. Erholungsurlaub sei aber nur dann gewährleistet, wenn der Arbeitnehmer uneingeschränkt von seiner Arbeitsverpflichtung befreit und nicht durch eine vorbehaltene Arbeitsbereitschaft belastet sei.

Rechtlich zulässig sei hingegen die Vereinbarung eines Rückrufrechts des Arbeitgebers für den Urlaubszeitraum, der den gesetzlich vorgesehenen Mindesturlaub von vier Wochen überschreite. Bei einer 5-Tage-Woche beträgt der Mindesturlaub somit 20 Tage. Allerdings müsse der Arbeitgeber vorab exakt festlegen, in welchem Zeitabschnitt der gesetzliche und in welchem Zeitabschnitt der darüber hinaus gewährte vertragliche Urlaubsanspruch erfüllt werden solle.

Weiter wies die Ministerin darauf hin, dass der Urlaub vom Arbeitnehmer beantragt und vom Arbeitgeber gewährt werden müsse. Urlaubswünsche des Arbeitnehmers seien dabei so weit wie möglich zu berücksichtigen. »Eine Selbstbeurlaubung durch den Arbeitnehmer stellt sogar einen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Sollte der Arbeitgeber den Urlaub ausdrücklich nicht gewähren und bleibt der Arbeitnehmer dennoch unerlaubt der Arbeit fern, dann ist die Kündigung grundsätzlich selbst ohne vorherige Abmahnung wirksam«, warnte die Ministerin.

Der Arbeitnehmer darf sich sein Recht zum Urlaub nicht selbst herausnehmen, sondern muss es notfalls auf dem gerichtlichen Wege durchsetzen. Am effektivsten durch Erwirkung einer einstweiligen Verfügung.

Artikel vom 22.05.2002
Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp

Weiterlesen





Wochenanzeiger München
 
Kleinanzeigen München
 
Zeitungen online lesen
z. B. Samstagsblatt, Münchener Nord-Rundschau, Schwabinger-Seiten, Südost-Kurier, Moosacher Anzeiger, TSV 1860, ...