Das bayerische Gesundheitsministerium informiert über Risiken

Neuartiges Coronavirus in Bayern

Um die Ausbreitung übertragbarer Atemwegserkrankungen allgemein zu vermeiden, sollten eine gute Händehygiene und Abstand zu Erkrankten eingehalten sowie auf eine Husten- und Nies-Etikette geachtet werden. Foto: CC0

Um die Ausbreitung übertragbarer Atemwegserkrankungen allgemein zu vermeiden, sollten eine gute Händehygiene und Abstand zu Erkrankten eingehalten sowie auf eine Husten- und Nies-Etikette geachtet werden. Foto: CC0

München · Seit Dezember 2019 sind in der chinesischen Stadt Wuhan mehrere Fälle einer Lungenerkrankung aufgetreten. Im Verlauf wurde eine Infektion mit einem neuartigen Coronavirus (2019-nCoV, neue Bezeichnung: Sars-CoV-2) nachgewiesen. Am 27. Januar 2020 wurde erstmals ein Coronavirus-Fall in Bayern bestätigt.

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Seit Donnerstag, den 27. Februar 2020 gibt es insgesamt acht neue bestätigte Coronavirus-Fälle in Bayern (Stand: 1. März 2020, 12:00 Uhr). Das Risiko für die Bevölkerung in Bayern, sich mit dem neuartigen Coronavirus zu infizieren, wird vom Robert Koch-Institut (RKI) derzeit als gering bis mäßig erachtet.

Bayern ist durch die Task Force Infektiologie gut vorbereitet: In Alarmplänen sind zum Beispiel der Ablauf der Meldewege im Krankheitsverdachtsfall und die Ermittlung von Kontaktpersonen genau geregelt. Die bayerischen Gesundheitsbehörden stehen dabei in engem Kontakt mit dem Bund und den anderen Bundesländern.

Das Robert Koch-Institut empfiehlt in der gegenwärtigen Situation, in der die meisten Fälle im Zusammenhang mit einem Aufenthalt im Risikogebiet oder lokalen Clustern (lokale Häufungen) auftreten, eine Eindämmungsstrategie.

Die massiven Anstrengungen auf allen Ebenen des Öffentlichen Gesundheitsdienstes (ÖGD) verfolgen das Ziel, einzelne Infektionen so früh wie möglich zu erkennen und die weitere Ausbreitung des Virus dadurch so weit wie möglich zu verhindern.

Um das zu erreichen, müssen Infektionsketten so schnell wie möglich unterbrochen werden.

Dies gelingt nur, wenn Kontaktpersonen von labordiagnostisch bestätigten Infektionsfällen möglichst lückenlos identifiziert und für 14 Tage (maximale Dauer der Inkubationszeit) in häuslicher Quarantäne untergebracht werden. In diesen 14 Tagen ist das Gesundheitsamt mit den Betroffenen täglich in Kontakt, um rasch zu handeln, falls Symptome auftreten sollten.

Häufige Fragen und Antworten

Was sind Coronaviren?

Coronaviren sind behüllte RNA-Viren, die über ein breites Wirtsspektrum verfügen, zu dem Säugetiere, Vögel und Menschen gehören. Eine bestimmte Gruppe, die Beta-Coronaviren, können vom Tier auf den Menschen übertragen werden und beim Menschen auch schwerer verlaufende Erkrankungen auslösen.

Welche Krankheiten lösen Coronaviren aus?

Coronaviren verursachen gemeinhin Erkrankungen des Magen-Darm-Trakts und der Atemwege. Manche Beta-Coronaviren verursachen zoonotische Infektionen, das heißt sie werden von Tieren auf Menschen übertragen und können beim Menschen auch schwer verlaufende Infektionen, meist der Atemwege, wie zum Beispiel MERS und SARS auslösen. Auch das neue Coronavirus 2019-nCoV (SARS-CoV-2) gehört zu den Beta-Coronaviren.

Welche Symptome zeigen sich bei einer Infektion mit dem neuen Coronavirus SARS-CoV-2?

Die klinischen Symptome einer Infektion mit 2019-nCoV umfassen nach derzeitigem Stand Fieber, Husten, Atembeschwerden und Kurzatmigkeit. Schwerere Erkrankungen verlaufen als Pneumonie oder akutes Lungenversagen (acute respiratory distress syndrome, ARDS). In wenigen Einzelfällen kann die Erkankung tödlich enden. Schwerere Erkrankungsverläufe und Todesfälle scheinen nach derzeitigem Erkenntnisstand vor allem bei älteren Patienten mit Vorerkrankungen vorzukommen.

Wie lässt sich eine Grippe von einer Infektion mit SARS-CoV-2 unterscheiden?

Da die Symptome sehr ähnlich sind, ist eine Unterscheidung ohne weitergehende Untersuchungen kaum möglich. Laut RKI besteht gegenwärtig in Deutschland nur ein geringes bis mäßiges Risiko, sich mit SARS-CoV-2 zu infizieren. Symptome wie Husten, Fieber oder Atembeschwerden werden viel wahrscheinlicher von einer Grippe oder einer Erkältungskrankheit verursacht. Um eine Ausbreitung des neuartigen Coronavirus einzuschränken, ist es dennoch sehr wichtig, begründete Verdachtsfälle frühzeitig zu erkennen, zu isolieren und labordiagnostisch abzuklären.

Besteht eine gesetzliche Meldepflicht?

Mit einer seit 1. Februar geltenden Verordnung (CorViMV) werden Verdacht bzw. Erkrankung oder Tod in Bezug auf eine Infektion mit 2019-nCoV (SARS–CoV-2) meldepflichtig nach §6 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des IfSG. Die Erkrankung ist auch dann zu melden, wenn der Verdacht bereits gemeldet wurde. Ebenso ist zu melden, wenn sich der Verdacht nicht bestätigt hat.

Weitere Infos und Hinweise findet man unter www.stmgp.bayern.de im Internet.

Artikel vom 02.03.2020
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