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Bürgermeisterwahl & Gemeinderatswahl
Kumulieren und Panaschieren sind hier erlaubt:
Wahl des Bürgermeisters:
Derjenige Kandidat, der mehr als 50 Prozent der abgegeben Stimmen auf
sich vereinigt, hat die Wahl gewonnen. Hat keiner der Kandidaten die absolute
Mehrheit erreicht, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den meisten
Stimmen eine Stichwahl statt. Das Datum hierfür ist auch bereits festgelegt,
es findet 14 Tage nach der ursprünglichen Wahl, am Sonntag, 29. März statt.
Wahl des Gemeinderates:
Die Anzahl der Gemeinderäte, die für eine Gemeinde gewählt werden,
hängt von der Einwohnerzahl ab. Wie das genau aussieht, regelt Artikel 31
der Gemeindeordnung.
In Gemeinden bis zu 1.000 Einwohnern (EW) werden acht Gemeinderäte (GR) gewählt, zw. 1.000 und 2.000 EW sind es zwölf GR, zwischen 2.000 und 3.000 EW sind es 14 GR, zwischen 3.000 und 5.000 EW sind es 16 GR, zwischen 5.000 und 10.000 EW sind es 20 GR, zwischen 10.000 und 20.000 EW sind es 24 GR, zw. 20.000 und 30.000 EW sind es 30 GR. Da München mehr als eine Million EW hat, werden hier 80 Gemeinderäte gewählt.
Jeder Wähler hat dabei so viele Stimmen, wie es Gemeinde- bzw. Stadtrats- oder Kreistagsmitglieder gibt.
In der Kommunalwahl gibt es verschiedene Möglichkeiten zu wählen. Wer es sich einfach machen möchte, wählt die Liste mit einem Kreuz ganz oben an der Liste. Die einzelnen Stimmen werden dann der Reihe nach an die Kandidaten vergeben.
Es gibt aber auch die Möglichkeit des Panaschierens und des Kumulierens. Man kann einzelnen Personen mehrere Stimmen (maximal drei!) geben, das nennt man dann KUMULIEREN. Der Wähler kann seine Stimmen auch über mehrere Listen hin verteilen, das nennt man dann PANASCHIEREN.
Aber Achtung, wer einer Person mehr als drei Stimmen gibt, bewirkt nicht
den sicheren Wahlerfolg des Kandidaten, sondern sorgt nur dafür, dass sein
Stimmzettel in Gänze ungültig ist.
Dabei gilt es vor allem bei
Kreistagslisten zu beachten, dass vor allem kleinere Parteien Kandidaten
gerne mehrmals aufführen, um so ihre Listenplätze zu füllen.
Aber
auch wenn die Person mehrfach aufgeführt ist, darf man ihr nicht mehr als
drei Stimmen geben.
Landkreis München und Umgebung: Bürgermeister, Gemeinderat, Landrat, Kreistag, Oberbürgermeister, Stadtrat, Bezirksausschuss
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