Keine Abwälzung von Kosten

Neubiberg stemmt Straßenerschließung selber

Neubiberg · Verglichen mit manchen sprichwörtlichen Grabenkämpfen in anderen Kommunen bei der Frage einer Kostenverteilung der Straßen-Erschließungsbeiträge scheint dieser Kelch weitgehend an Neubiberg vorüber zu gehen.

Im Gemeinderat wurde jetzt beschlossen, die Eigentümer von Häusern und Wohnungen an der Anton-Bruckner- und der Mangfallstraße von jenen Erschließungsbeiträgen gleich ganz zu entlasten, die anderswo ob eines gesetzlichen Schlingerkurses die Gemüter erhitzen. Bislang galt, dass Straßenzüge, das Grunderschließungen von Straßen mit Beleuchtung, Frostschutzbelag und Fuß- wie Radwegbefestigungen finanziell zu 90 Prozent von den Anwohnern und lediglich zu 10 Prozent von der jeweiligen Kommune gestemmt werden müssen.

Seit 2016 sieht ein Gesetz vor, dass ab dem 1. April 2021 keine Erschließungsbeiträge mehr von Bürgern eingefordert werden können, wenn seit dem Beginn der „erstmaligen technischen Herstellung“ einer Trasse mindestens 25 Jahre vergangenen sind. Für viele Kommunen quasi die Aufforderung, kurz vor dem Stichtag mit erstmaligen technischen Herstellungen von Altstraßen den Bürger nochmals zur Kasse zu bitten und angespannte Gemeindekassen zu entlasten.

Nicht so in Neubiberg. Dort werden die Bürger entlang der einzig beiden relevanten Routen nach einstimmigem Ratsbeschluss finanziell nicht zur Ader gelassen. Aufgrund einer aktuellen gesetzlichen Anpassung vom Sommer haben Gemeinden wie Neubiberg mehr Spielraum bei der Kostenaufteilung.

In Neubiberg machten die Räte von dieser Lockerung Gebrauch, wonach auf eine endgültige Fertigstellung und ein damit unvermeidliches Erheben von Gebühren verzichtet werden kann. Die Entscheidung erleichtert hat auch die Stellungnahme eines leitenden Mitarbeiters der Bauverwaltung im Rat. Dieser hatte betont, dass sowohl eine umfangreiche Herstellung der Anton-Bruckner-Straße als auch der Mangfallstraße verzichtet werden könne. Der Bürger erhält damit zwar keine „gelifteten“ Straßenzüge – aber eben auch keine Kostenforderung, die sich andernorts durchaus auch fünfstellig beläuft. RedHe

Artikel vom 14.10.2019
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