Amtsgericht: Sechsmonatige Kündigungsfrist ist "unangemessen lang"

München · Krippenvertrag: Eltern bekommen recht

München · Kinderbetreuung ist in München ein heikles Thema. Für die Eltern kleiner Kinder ist es alles andere als einfach, einen Betreuungsplatz für ihren Nachwuchs zu bekommen. Da hilft auch kein Rechtsanspruch. Wenn man das Glück hat, einen Platz zu bekommen, kann es im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zu Unstimmigkeiten kommen.

Das Amtsgericht München hat jetzt in einem Fall gegen den Betreiber einer Kinderkrippe entschieden. Es ging um eine im Vertrag vorformulierte Kündigungsfrist von sechs Monaten, die als unangemessen lang und damit als unwirksam angesehen wird.

Das Amtsgericht München wies am 24. Oktober die Klage des Betreibers auf Zahlung des Betreuungsentgelts von gut 2.000 Euro für zwei Monate zurück. Das beklagte Ehepaar hatte am 31. Juli 2017 einen Betreuungsvertrag für seinen Sohn unterschrieben. Darin heißt es laut Amtsgericht wörtlich: "Eine Kündigung vor Vertragsbeginn am 01.10.2017 ist ausgeschlossen. Danach können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die (…) GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 6 Monaten zum Monatsersten kündigen. Ab dem 01.09.2018 können die Eltern/Personensorgeberechtigten und die (…) GmbH den Betreuungsvertrag mit einer Frist von 3 Monaten zum Monatsersten kündigen."

Am 31. Januar 2018 kündigten die Beklagten den Betreuungsvertrag schriftlich mit sofortiger Wirkung, vorsorglich zum nächstmöglichen Termin. In der Kündigungsbestätigung wies die Klägerin auf die Kündigungsfrist von sechs Monaten hin, teilte mit, dass sie kulanterweise die Kündigungsfrist auf drei Monate reduziere und bestätigte die Kündigung zum 30. April 2018. Entsprechend verlangte die Klägerin das vereinbarte Betreuungsentgelt bis einschließlich April. Die Beklagten lehnten außergerichtlich eine Zahlung für die Monate März und April ab.

Betreiber konnte Länge der Frist nicht hinreichend begründen

Der Krippenbetreiber ist der Ansicht, die Beklagten seien verpflichtet, das vereinbarte Betreuungsentgelt für die beiden Monate zu bezahlen. Die Beklagten dagegen argumentierten, die vorformulierte sechsmonatige Kündigungsfrist sei unwirksam. Daher gelte die allgemeine gesetzliche Regelung für Dienstverhältnisse mit der Folge, dass der Vertrag durch die Kündigung zum 28. Februar 2018 beendet worden sei.

Der zuständige Richter am Amtsgericht München gab den Beklagten Recht.

In dem konkreten Fall habe der klagende Krippenbetreiber nicht darlegen können, warum in den Vertrag eine sechsmonatige Kündigungsfrist aufgenommen sei, wenn eine dreimonatige Frist für die Planungsbedürfnisse ausreichten. Dabei wurde dem Betreiber nicht zuletzt seine Kulanz zum Verhängnis, durch die er selbst festgehalten habe, dass eine dreimonatige Frist ausreiche.

Damit wurde letztlich die gesamte, auf sechs Monate lautende Klausel in dem Vertrag unwirksam. 
Ein Ersatz dieser unwirksamen Klausel durch eine fiktive, gerade noch angemessene Klausel, hier also in der Form einer Dreimonatsfrist, sei laut Gesetz ausgeschlossen, um von der Verwendung einseitig benachteiligender Klauseln abzuhalten. Als Ersatz sollen die allgemeinen gesetzlichen Regelungen gelten.

Damit stellt sich das Gesetz auf die Seite der beklagten Eltern: Der Krippenvertrag endete, gerichtlich festgestellt, bereits am 28. Februar 2018 (Amtsgericht München, Aktenzeichen 242 C 12495/18).

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Artikel vom 07.11.2018
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