Aufforderung zur Abgabe unbedingt Folge leisten

Steuererklärungen abgeben!

München · In diesen Tagen versenden die Finanzämter Aufforderungen zur Abgabe der Steuererklärung für das Jahr 2000.

Für alle Erklärungspflichtigen war der Abgabetermin bereits am 31. Mai diesen Jahres abgelaufen. Wer sich die Erklärung von Vertretern der steuerberatenden Berufe anfertigen lässt, hat in der Regel noch bis zum 30. September Zeit. Steuerpflichtige, die einen Antrag auf Veranlagung (ehemals Lohnsteuerjahresausgleich) stellen, können sich sogar 2 Jahre Zeit lassen.

Dennoch kann das Finanzamt auch hier vor diesem Termin eine Erklärung fordern, wenn dem Finanzamt z. B. nicht bekannt ist, dass der Steuerpflichtige durch einen Steuerberater vertreten wird oder nicht vorab feststellbar ist, ob eine Erklärungspflicht besteht.

Dieser Aufforderung zur Abgabe der Steuererklärung sollte unbedingt Folge geleistet und die Frist eingehalten werden. Geschieht dies nicht, kann das Finanzamt die Abgabe der Steuererklärung nach § 328 Abgabenordnung erzwingen bzw. einen Schätzungsbescheid erstellen, der in der Regel mit empfindlichen Nachzahlungen verbunden ist. Spätestens dann muss Einspruch eingelegt und die Erklärung schnellstmöglich nachgereicht werden. Ein unter Umständen schon erteilter Schätzungsbescheid wird damit hinfällig.

Nicht vergessen werden darf dabei die Beantragung der Aussetzung der Vollziehung auf die evtl. im Schätzungsbescheid festgesetzte Steuerlast. Wird der Schätzungsbescheid bestandskräftig bzw. die Aussetzung der Vollziehung nicht gewährt, so ist die Nachzahlung zu begleichen.

Wird die Erklärung verspätet eingereicht, ist das Finanzamt berechtigt, Verspätungszuschlag zu erheben. Dieser kann bis zu 10 % der Steuerzahlung betragen. Die tatsächliche Höhe des Verspätungszuschlages steht im Ermessen des Finanzamtes, maximal jedoch 50.000 DM. Wer durch Urlaub oder Krankheit nicht in der Lage ist, die Erklärung fristgemäß einzureichen, sollte Fristverlängerung beim Finanzamt beantragen, rät Karl Unshelm, Vorstandsmitglied des NVL – Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Ein Anruf oder kurzes Schreiben mit Angabe der Gründe reicht in der Regel aus.

Arbeitnehmer mit weiteren Fragen dazu können sich im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Steuerbescheide genau prüfen – Einspruch lohnt sich

Viele Steuerpflichtige erhalten in diesen Wochen den Steuerbescheid für das Jahr 2000 zurück. Vor dem Abheften sollte der Bescheid genau geprüft werden, empfiehlt Uwe Rauhöft vom NVL Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. Denn nicht selten ist der Steuerbescheid fehlerhaft. Auch eine Steuererstattung sollte unter die Lupe genommen werden, weil diese häufig höher ausfallen könnte. Bei einer Untersuchung der Stiftung Warentest im Frühjahr 2000 war immerhin jeder 5. Steuerbescheid nicht richtig.

Diese Quote entspricht auch unserer Erfahrung bestätigt Uwe Rauhöft, Geschäftsführer des Neuen Verbandes der Lohnsteuerhilfevereine e. V. in Berlin. Die Gründe sind vielfältig und liegen im komplizierten Steuersystem aber Rauch in der schwachen Personaldecke der Finanzverwaltung. Fehler werden häufig jedoch gar nicht erst festgestellt. Denn zwar gibt es im Steuerbescheid Erläuterungen, eine genaue Kontrolle ist jedoch nur bei eigener Berechnung möglich.

Eigene Computerprogramme helfen dabei nur demjenigen, der die Berechnung selbst nachvollziehen kann. Anderenfalls werden eigene Eingabe- und Verständnisfehler nicht entdeckt. Der Einspruch muss innerhalb eines Monats nach Zugang des Steuerbescheides eingelegt werden. In einigen Fällen gibt es jedoch auch nach Ablauf der Einspruchsfrist Möglichkeiten, einen Steuerbescheid zu ändern. Weil das Verfahrensrecht sehr kompliziert ist, ist in diesen Fällen eine Vertretung durch einen Fachmann zweckmäßig.

Immerhin wurden im vergangenem Jahr nach Angaben der Finanzverwaltung mehr als 3,6 Millionen Einsprüche bearbeitet. In etwa zwei von drei Fällen erhalten die Steuerpflichtigen ganz oder teilweise Recht. Die Einsprüche betreffen nicht nur Fehler der Finanzbeamten – auch selbst vergessene Anträge und Belege oder sogar eine bisher nicht abgegebene Steuererklärung wurde nach einer Schätzung mit einem Einspruch nachgereicht. die Zahlen zeigen deutlich, dass sich ein Einspruch meist lohnt und im Zweifel vorsorglich eingelegt werden sollte.

Der NVL weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass der Fiskus jedes Jahr durch vergessene Angaben, nicht eingelegte Einsprüche und Nichtabgabe der Steuererklärung erhebliche Steuermehreinnahmen verbuchen kann. Arbeitnehmer, die keine oder nur bestimmte Nebeneinkünfte (z. B. Miet- oder Zinseinnahmen bis 18.000 DM Alleinstehende bzw. 36.000 DM Verheiratete) haben, können sich an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden und erhalten für einen einmaligen Mitgliedsbeitrag im Jahr eine vollständige steuerliche Beratung und Vertretung. Arbeitnehmer mit weiteren Fragen dazu können sich im Rahmen einer Mitgliedschaft an einen Lohnsteuerhilfeverein wenden.

Artikel vom 05.09.2001
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