Bürgermeisterin Burkert stellt wichtige Punkte vor

Neues Mietrecht für München!

München · In einem Pressegespräch stellte Bürgermeisterin Dr. Gertraud Burkert in der vergangenen Woche die wesentlichen Änderungen des neuen Mietrechts vor:

»Die Mietrechtsreform, die zum 1. September in Kraft tritt, bringt für die Mieter eine ganze Reihe von Verbesserungen. Das ist gerade für uns in München besonders wichtig, da der angespannte Wohnungsmarkt den Schutz der Mieterschaft zu einem zentralen Thema des sozialen Friedens in der Stadt macht«, so Burkert.

Oberbürgermeister Christian Ude und der Stadtrat hatten sich vehement bei der Bundesregierung eingesetzt, dass die besonderen Münchner Belange bei der Überarbeitung der Mietgesetzgebung Berücksichtigung finden.

Die wichtigsten inhaltlichen Veränderungen der Mietrechtsreform sind: Die Kappungsgrenze wurde wieder von 30 auf 20 Prozent gesenkt. Damit haben die Mieter einen Schutz vor hohen Sprüngen bei Mieterhöhungen. In einer Stadt wie München, wo die Mieten sich sowieso auf dem höchsten Niveau der Bundesrepublik befinden, ist dieser Punkt von ganz besonderer Bedeutung. Beträgt beispielsweise die Netto-Miete seit drei Jahren 1.000 Mark, so können bei einer Mieterhöhung nach alter Rechtslage 1.300 Mark gefordert werden, nach der neuen Rechtslage nur noch 1.200 Mark.

Eine weitere Neuerung ist der Kündigungsschutz bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen. Dieses Thema ist in München von ganz besonderer Bedeutung. Bundeseinheitlich wurde die Kündigungssperrfrist auf drei Jahre festgelegt. Bisher galt für Gebiete mit besonders angespannter Wohnungssituation eine Sperrfrist von zehn Jahren. Nach neuem Recht kann durch Landesverordnung die Drei-Jahres-Frist auf bis zu zehn Jahre verlängert werden. Dies ist für die Münchner Mieterschaft zwar keine Verbesserung, zumindest wurde aber die Verlängerungsmöglichkeit erhalten. Die Hoffnungen liegen nun bei der Bayerischen Staatsregierung, dass diese schnellstmöglich reagiert und für München die Frist auf zehn Jahre verlängert.

Eine eindeutige Verbesserung hingegen ist, dass der Vermieter nicht – wie beabsichtigt – die Möglichkeit hat, durch das Angebot von vergleichbarem Ersatzwohnraum die Kündigungsbeschränkung zu umgehen. Außerdem haben Mieter künftig drei Monate Kündigungsfrist, unabhängig von der Mietzeit. Für Vermieter beträgt künftig die Kündidungsfrist ab fünf Jahre Mietzeit sechs Monate, ab acht Jahre Mietzeit neun Monate.

Damit steigt die Mobilität der Mieter auf dem Wohnungs- und Arbeitsmarkt. Langfristige, doppelte Mietzahlungen werden vermieden. Auch Betriebskosten müssen in Zukunft innerhalb eines Jahres abgerechnet werden, sonst kann der Vermieter keine Nachzahlungen mehr verlangen. Die nach Verbrauch erfassten Kosten müssen verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Damit wird die Abrechnung gerechter und energiebewusstes Verhalten wird belohnt.

In Zukunft können auch Lebenspartner, also Personen, die mit dem Mieter in einem auf Dauer angelegten gemeinsamen Haushalt leben, beim Tod des Mieters in den Mietvertrag eintreten (bisher nur Ehegatten und Familienangehörige). Darunter fallen auch nicht als eingetragene Lebensgemeinschaften bestehende gleichgeschlechtliche und andere Lebensgemeinschaften, wie beispielsweise die zweier alter Menschen, die dauerhaft füreinander einstehen.

Die Anforderungen an die Ankündigung einer Modernisierung durch den Vermieter wurden erleichtert. Bei Umfang und Beginn muss er sich nicht mehr so genau festlegen wie bisher. Außerdem können Einsparungen von Energie, zum Beispiel Strom, auf den Mieter umgelegt werden. Dadurch wird die Modernisierung von Althausbeständen erleichtert.

Durch die Einführung von qualifizierten Mietspiegeln (das heißt nach wissenschaftlichen Grundsätzen erstellt und von der Gemeinde oder von Interessenvertretern der Mieter und Vermieter anerkannt), werden Mietspiegel gestärkt. Das bedeutet, dass in Mieterhöhungen künftig auf den Mietspiegel Bezug genommen werden muss, auch wenn der Vermieter die Mieterhöhung anders begründet, zum Beispiel mit drei Vergleichsmieten. Auch die geplante Forderung, dass Interessenvertreter der Vermieter und Mieter den Mietspiegel anerkannt haben müssen, wurde gestrichen.

Der Mietspiegel für München 2001 wurde nach wissenschaftlich anerkannten Grundsätzen erstellt. Der Stadtrat hat die Qualifizierung des Mietspiegels jetzt beschlossen. Nach den Übergangsvorschriften zum Mietrechtsreformgesetz wird er ab 1. September als qualifizierter Mietspiegel verwendet werden können.

Auch die im Entwurf vorgesehene Zerrüttungskündigung ist vom Tisch. Eine außerordentliche Kündigung soll auch künftig nur bei schuldhaften Verhalten des Mieters möglich sein.

»Insgeasmt bin ich sehr froh dass die wesentlichen Punkte wie beispielsweise die Senkung der Kappungsgrenze, die Möglichkeiten des Kündigungsschutzes bei Umwandlung von Miet- in Eigentumswohnungen und die Stärkung des Mietspiegels umgesetzt wurden«, freute sich die Bürgermeisterin.

Artikel vom 29.08.2001
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