A und B ab dem 1.1.2016

Oberschleißheim · Erhöhung der Grundsteuer

Oberschleißheim · Die Verhandlungen zwischen den kommunalen Spitzenverbänden und dem Freistaat Bayern über den kommunalen Finanzausgleich (Finanzierung der bayerischen Gemeinden und Landkreise durch den Freistaat) und dessen Weiterentwicklung wurden im Juli 2015 abgeschlossen.

Ergebnis war unter anderem, dass der sogenannte »Nivellierungshebesatz« (Multiplikator) ab 2016 für die Ermittlung der Steuerkraft der einzelnen Kommunen bei der Grundsteuer auf das sogenannte »310+10«-Modell festgestellt worden ist.

Dies bedeutet, dass die durch das Finanzamt festgelegten Messbeträge für die Grundsteuer mit dem neuen Nivellierungshebesatz von 310 % (bisher 250%) für alle Gemeinden vergleichbar gemacht und für die Ermittlung der Steuerkraftberechnung verwendet werden. Infolge dessen wird sich die Steuerkraft im Jahr 2016 spürbar erhöhen.

Die Gemeinde Oberschleißheim hat seit vielen Jahren bei der Grundsteuer einen Hebesatz von 280%. Die Anhebung des Nivellierungshebesatzes bedeutet bei unverändertem Hebesatz, dass die Gemeinde Grundsteuer von 280% einnimmt, aber die Steuerkraftberechnung für Oberschleißheim von einer Einnahme von 310% ausgeht.

Ausgehend von den Steuerkraftzahlen muss die Gemeinde jährlich prozentual Kreisumlage an den Landkreis zahlen. Umgerechnet auf das Haushaltsjahr 2015 würde durch diese Änderung des Nivellierungshebesatzes die Steuerkraft der Grundsteuer in der Gemeinde Oberschleißheim um € 204.301,00 ansteigen, was zu einer erhöhten Kreisumlage in Höhe von € 85.806,00 führt. Um die damit einhergehende Mehrausgabe für die Kreisumlage kompensieren zu können, muss der gemeindliche Hebesatz für die Grundsteuer A und B ab dem Haushaltsjahr 2016 auf den neuen Nivellierungshebesatz von 310% angehoben werden.

Dies bedeutet für die Grundstückseigentümer, dass ab dem Jahr 2016 eine höhere Grundsteuer zu entrichten ist. Ausgehend von einem Grundstück, welches bis dato mit einer jährlichen Grundsteuer in Höhe von rd. € 240,00 belastet war, entsteht aufgrund der Hebesatzänderung ein Mehraufwand von rd. € 6,00 im Quartal.

Artikel vom 26.10.2015
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