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ADAC: Wann die Versicherung zahlt und was zu tun ist
München · Unfall auf dem Arbeitsweg
Ausnahme: Versichert ist, wer auf dem Arbeitsweg einen Schlenker zur Schule oder Kita macht. Foto: ADAC
München · Durchschnittlich alle zweieinhalb Minuten ereignet sich in Deutschland ein Unfall auf dem Arbeitsweg. Wann hat ein Arbeitnehmer überhaupt Versicherungsschutz?
Erst ab der Haustüre erkennen die Versicherer Wegeunfälle an, mit Betreten des Betriebsgeländes spricht man von einem Arbeitsunfall. Dienstreisen, aber auch der vom Arbeitgeber in Auftrag gegebene Weg zur Bank oder Post werden ebenso als Wegeunfall gewertet wie die Anfahrt zum Kunden und zurück. Generell gilt, dass der Arbeitsweg keine Umwege enthalten darf. In der Regel ist dies die kürzeste Strecke. Es darf jedoch auch die schnellste Verbindung gewählt werden, obwohl sie mehr Kilometer bedeutet. Abgedeckt sind auch Wege zur Bildung einer Fahrgemeinschaft.
Privatfahrten ausgenommen
Spaziergänge in der Mittagspause sind ebenso von der Haftung ausgeschlossen wie private Besuche und Einkäufe. Auch ein Behördengang hat keinerlei Bezug zur eigentlichen Tätigkeit. Wer auf dem Heimweg etwas erledigt und zwei Stunden später auf der verbliebenen Strecke verunglückt, büßt seinen Versicherungsschutz ebenfalls ein. Doch es gibt eine familienfreundliche Ausnahme: Auf dem Weg zur Arbeit darf vom an sich kürzesten Weg abgewichen werden, um Kinder in eine Einrichtung zu bringen. Ob Schule oder Kindergarten – diesen Umweg sehen die Unfallkassen als legitim an.
Was tun bei einem Wegeunfall?
Nur, wenn der Vorfall bei der zuständigen, gesetzlichen Unfallkasse gemeldet wird, sichert man sich mögliche Ansprüche bei Spätschäden. Ersthelfer oder Hausarzt können zwar die Erstversorgung übernehmen, eine notwendige Krankschreibung aber darf nur ein Durchgangsarzt vornehmen. Dabei handelt es sich um Ärzte mit unfallmedizinischer Erfahrung. In der Regel verfügt jedes Krankenhaus über einen Durchgangsarzt. Bereits bei der Anmeldung sollte man darauf hinweisen, dass es sich um einen Wegeunfall handelt. In jedem Fall ist der Arbeitgeber so schnell wie möglich zu verständigen. Er muss binnen drei Tagen eine Meldung bei der zuständigen Berufsgenossenschaft abgeben.
Artikel vom 06.03.2013Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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