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Stadt weist Bürger auf die Räum- und Streupflicht hin
Unterschleißheim · »Es haftet der Anlieger«
Unterschleißheim · »Aus aktuellem Anlass« weist die Stadt Unterschleißheim auf die Räum- und Streupflicht für die öffentlichen Gehwege hin.
Gemäß »Verordnung der Stadt Unterschleißheim über die Reinhaltung und Reinigung der öffentlichen Straßen und die Sicherung der Gehbahnen im Winter« ist an Werktagen ab 6.30 Uhr, an Sonn- und gesetzlichen Feiertagen ab 7.30 Uhr zu räumen und zu streuen. Dabei ist allerdings zu beachten, dass weder Salze noch andere auftauende Mittel verwendet werden. Nur an bestimmten Stellen wie Treppen ist der sparsame Einsatz von Salz zulässig.
Bei Schneefall reicht es meist aus, die Gehwege gründlich mit Schneeschaufel oder Besen zu räumen. Bei Eis und erhöhter Glättegefahr bieten sich Sand, Kies oder Sägespäne als Streumittel an. Splitt oder Granulat können hingegen giftige Substanzen wie Arsen, Blei oder Quecksilber enthalten. Bei diesen Streumitteln sollte auf das Umweltzeichen '«Der Blaue Engel« geachtet werden. Gebrauchtes Streugut gehört weder in die Mülltonne noch in die Kanalisation, sondern sollte von der Stadtreinigung aufgekehrt werden.
Die Eigentümer oder Nutzungsberechtigten von Grundstücken innerhalb geschlossener Ortschaften, die an öffentliche Straßen grenzen oder über öffentliche Straßen mittelbar erschlossen werden, sind nach der geltenden Verordnung zur Wahrnehmung der Verkehrssicherungspflicht im Winter verpflichtet. Die Stadt bittet alle betroffenen Anlieger, diese Pflicht auch zum Ende des Winters ernst zu nehmen, da Verstöße als Ordnungswidrigkeit geahndet werden können. Wenn Passanten infolge Verletzung der gebotenen Verkehrssicherungspflicht stürzen und zu Schaden kommen, kann dies den Anlieger teuer zu stehen kommen, da er persönlich haftet.
Diese wichtige Verordnung kann auf der städtischen Homepage Unterschleißheims unter dem Link www.unterschleissheim.de/_Media/pdf/satzungen/Raeum_und_Streupflicht.pdf im kompletten Wortlaut eingesehen werden.
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