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Kinderbetreuungsfreibetrag richtig nutzen
»Steuererklärung 2000«
München · Wie der NVL – Neuer Verband der Lohnsteuerhilfevereine aus Berlin informiert, werden seit dem Jahr 2000 Kinderbetreuungskosten pauschal mit einem Freibetrag von 3.024 Mark berücksichtigt.
Den Freibetrag erhalten Eltern für Kinder bis zum 16. Lebensjahr sowie für behinderte Kinder jeweils zusätzlich zum Kinderfreibetrag (3.456 Mark pro Elternteil). Nicht verheiratete Eltern erhalten den Betreuungsfreibetrag je zur Hälfte (1.512 Mark).
Der Betreuungsfreibetrag wird allerdings nicht zusätzlich zum Kindergeld gewährt. Vielmehr prüft das Finanzamt bei der Steuerveranlagung in der sogenannten »Günstigerprüfung«, ob die Steuerermäßigung durch die Kinderfreibeträge höher ist als das steuerunabhängige Kindergeld. So beträgt bspw. bei einem Ehepaar mit einem Bruttolohn von ca. 120.000 Mark der Steuervorteil aus Kinder- und Betreuungsfreibetrag ca. 3.390 Mark und somit mehr als das Kindergeld von 3.240 Mark im Kalenderjahr. Eltern mit niedrigem Einkommen profitieren dagegen bei der Einkommensteuer nicht vom Betreuungsfreibetrag.
Etwas anderes gilt jedoch für Mütter oder Väter, die nicht mit dem anderen Elternteil zusammen leben. Wenn deren Kind beim anderen Elternteil polizeilich nicht gemeldet war, können sie statt des halben den ganzen Betreuungsfreibetrag erhalten. Die Übertragung des Freibetrags vom anderen Elternteil muss durch ein Kreuz in den Zeilen 46-49, Spalte 3 auf der Rückseite der Anlage Kinder beantragt werden.
Der NVL weist darauf hin, dass sich die Finanzverwaltung dazu verständigt hat, bei der Übertragung des Betreuungsfreibetrags kein zusätzliches Kindergeld anzurechnen. Die Finanzämter müssen deshalb bei der Steuerveranlagung in diesen Fällen den Steuervorteil trotz Abzug des ganzen Betreuungsfreibetrags weiterhin nur mit dem halben Kindergeld vergleichen, weil dem unterhaltszahlenden Elternteil die andere Kindergeldhälfte anzurechnen ist.
Nach Berechnungen des NVL ergibt sich durch die Übertragung des halben Betreuungsfreibetrags bereits bei unteren Einkommensgruppen ein Steuervorteil. Bei einem Alleinstehenden mit 40.000 Mark Bruttolohn beträgt dieser Vorteil ca. 210 Mark und bei einem Ehepaar mit zusammen 70.000 Mark Bruttolohn ca. 500 Mark. Mit zunehmenden Einkommen steigt der Steuervorteil.
Wenn der andere Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt, kann zusätzlich zum Betreuungsfreibetrag der halbe Kinderfreibetrag auf Antrag übernommen werden. Weil bei der Günstigerrechnung vom Finanzamt dann aber das gesamte Kindergeld angerechnet wird, kann dieser Antrag den Steuervorteil aus der Übertragung des Betreuungsfreibetrags zunichte machen. Der NVL rät deshalb, in diesen Fällen vorher zu prüfen, ob der Antrag auf Übertragung des halben Kinderfreibetrags zweckmäßig ist.
Das kann der Fall sein, wenn hiervon die Übertragung weiterer Abzugsbeträge vom anderen Elternteil abhängt, wie bspw. Ausbildungsfreibetrag oder Behinderten-Pauschbetrag. Im Zweifelsfall empfiehlt der Verband eine steuerliche Beratung bei einem Lohnsteuerhilfeverein oder Steuerberater.
Artikel vom 20.06.2001Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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