Acht Haarer Straßen betroffen

Haar · Winterhalteverbote

Haar · Einseitige Halteverbote im Winter hat jetzt der Gemeinderat wieder für acht Abschnitte – Untere Park-, Rechner-, Zunft-, Flur-, Rosen-, Garten-, Brand- und Joseph-Haydn-Straße – im Ortsgebiet einhellig beschlossen.

Hauptgrund der Regelung, die vor Jahresfrist um drei Züge erweitert worden war, ist es »Notfahrzeugen gerade in engen Straßen ein Durchkommen zu gewährleisten«. Durch das einseitige Halteverbot »kann der Schneepflug ohne Verschwenkungen unmittelbar am Randstein entlang fahren und den Schnee auf einem der beiden Gehwege lagern«, heißt es zur Sache aus der Rathausverwaltung.

Für die Brand-, Garten- und Rosenstraße hatte das Kommunalparlament zusätzlich im November 2011 auf Anregung von CSU-Ratsmitglied Dietrich Keymer und auf eine Bitte der Freiwilligen Feuerwehr hin die Winterhalteverbote, die auch eine Ausnahme von der Streu- und Räumpflicht nach sich ziehen, »befristet für den Winter 2011 / 12« bestimmt. »Speziell von Anwohnern aus der Gartenstraße wurden Beschwerden laut, da mit der Regelung kein Einverständnis bestand. Es wurde auch eine schriftliche Erklärung der Gemeinde zu haftungsrechtlichen Fragen gefordert«, führte Bürgermeister Helmut Dworzak in Plenum aus.

Die Verantwortlichen der Feuerwehr plädierten nun in einer Stellungnahme für die Beibehaltung der Winterbestimmung. »Schon im Sommer wären die Straßen sehr eng. Bei winterlichen Verhältnissen wären ohne die Regelungen Schwierigkeiten abzusehen«, heißt es in der Vorlage für die Lokalpolitiker. Die Gemeinderäte sahen das ebenso, verfügten die Halteverbote und votierten für eine geänderte Verordnung: »Solange Gehwege in räumlich beengten Straßen von der Gemeinde zur Ablagerung von Schnee tatsächlich benutzt werden, sind die Vorder- und Hinterlieger von der Sicherungspflicht befreit. Die Befreiung gilt lediglich für die Straßenseite, auf der ein Halteverbot eingerichtet und auf der Schnee auf dem Gehweg abgelagert ist. Sobald kein Schnee mehr auf dem Gehweg gelagert ist, lebt die Sicherungspflicht für die Anlieger wieder auf, dass bei Schnee-, Reif- und Eisglätte zu streuen oder das Eis zu beseitigen ist.« Ob es deswegen zu rechtlichen Rutschpartien kommt, wird sich im Winter weisen. ikb

Artikel vom 08.12.2012
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