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Stadt empfiehlt, notfalls dafür Hilfe zu suchen
Garching · Räum- und Streupflicht
Garching · Zum Beginn der Räum- und Streusaison weist die Stadt Garching auf die Regelungen zur Räum- und Streupflicht hin:
Nach der städtischen Verordnung obliege die Verpflichtung zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen bei Glatteis oder Schneeglätte innerhalb der geschlossenen Ortslage dem Straßenanlieger, das sei der Grundstückseigentümer oder Nutzungsberechtigte des an einen öffentlichen Weg unmittelbar angrenzenden Grundstücks. Die Gehwege müssen an Werktagen von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 8 bis 20 Uhr, vom Schnee freigemacht oder gestreut sein. Erforderlichenfalls seien diese Maßnahmen mehrmals am Tag zu wiederholen. Von der Räum- und Sicherungspflicht könne niemand entbunden werden. Wenn jemand aufgrund von Arbeitszeiten, Abwesenheit oder anderen Umständen nicht in der Lage sei, sei gegebenenfalls die Hilfe Dritter wie Firmen, Hausmeisterdienste, Nachbarn, Verwandte oder die Nachbarschaftshilfe in Anspruch zu nehmen. Sofern jemand seiner Pflicht nicht nachkomme, müsse er mit zivil- und strafrechtlichen Folgen rechnen.
Keiner kann davon entbunden werden
Eine Zuwiderhandlung könne zudem mit einer Geldbuße geahndet werden. Erfasst von dieser Räum- und Sicherungspflicht seien die Geh- und Radwege in der gesamten Breite und falls nicht vorhanden die öffentliche Straße in einer Breite von einem Meter, sowie auch die an das Grundstück angrenzenden oder das Grundstück mittelbar erschließenden öffentlichen Straßen. Der Schnee müsse am Rande des Gehweges oder der Fahrbahn so gelagert werden, dass keine Behinderung des Verkehrs eintrete. Abflussrinnen, Hydranten Kanaleinlaufschächte und Fußgängerüberwege seien freizuhalten. Die Stadt werde wieder rund 100 Splittkisten aufgestellen. Sie stehen den Grundstückseigentümern zur Verfügung. Hausmeister großer Wohnanlagen, die größere Mengen benötigen, würden gebeten, sich nicht an diesen Splittkisten zu bedienen.
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