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Koordinierte Zusammenarbeit der Polizei
München · Schäden durch Graffiti
Sieht vielleicht witzig aus, ist aber ganz und gar nicht lustig, sondern eine Straftat: Graffiti verursacht Schäden in Millionenhöhe. Foto: Polizei
München · Das Polizeipräsidium München und die Bundespolizei München haben nun Vereinbarungen in Sachen Graffitibekämpfung getroffen. Münchens Polizeipräsident, Prof. Dr. Wilhelm Schmidbauer, und Hubert Steiger, Präsident der Bundespolizeidirektion München, stellten sie nun vor.
Durch Sachbeschädigungen in Form illegaler Graffiti werden alljährlich sowohl an Gebäuden von Privatpersonen bzw. Institutionen, als auch an Einrichtungen der Landeshauptstadt, der Gemeinden des Landkreises München und der Deutschen Bahn AG beträchtliche Schäden in Millionenhöhe verursacht. Graffitis werden mit Lackfarben aufgesprüht, mit Filzfaserschreibern geschmiert oder mit spitzen Gegenständen in den Untergrund eingeritzt. Die Beseitigung der Schäden erfordert meist, je nach Untergrund, einen immensen Aufwand. Die größtenteils jugendlichen Täter sind sich oft der Folgen ihrer Aktionen nicht bewusst. Es handelt sich hierbei um beträchtliche Geldforderungen seitens der Geschädigten und empfindliche Strafen seitens der Justiz.
Die Polizei reagiert mit verstärkter Aufklärung bei den Betroffenen und erhöhtem Verfolgungsdruck auf die Täter. Möglich wurde dies im Bereich des Polizeipräsidiums München durch organisatorische Änderungen, die eine enge Zusammenarbeit aller in München im Bereich illegaler Graffititätigen Ermittlungsbeamten von Polizei und Bundespolizei (zuständig für Züge und Einrichtungen der Deutschen Bahn AG) gewährleisten. Die Koordinierungsgruppe Graffiti München (kurz: KoGra-M) besteht aus mehreren Beamtinnen und Beamten des Fachkommissariates 23 und Ermittlungsbeamten der Bundespolizei. Ziele dieser koordinierten Maßnahmen sind insbesondere: Effiziente Vorgehensweise bei der polizeilichen Ermittlungsführung sowie bei Einsatzmaßnahmen im Zusammenhang mit illegalen Graffiti; Gewährleistung eines beiderseitigen umfassenden, ständigen und unmittelbaren Informations- und Erkenntnisaustausches; Ermittlungsverfahren zu beschleunigen, um dem im Jugendgerichtsgesetz verankerten Beschleunigungsgebot bei Jugendsachen Rechnung zu tragen.
Artikel vom 10.12.2011Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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