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Wann ist Rechtsüberholen erlaubt?

Paul Huber, Dachau, fragt: Wann ist das Rechtsüberholen erlaubt und mit welcher Strafe muss man rechnen, wenn man sich nicht daran hält?

§ 5 Abs. 1 der Straßenverkehrsordnung (StVO) schreibt vor, dass links zu überholen ist. Ausgenommen von diesem Verbot des Rechtsüberholens sind das Überholen eines Linksabbiegers sowie das Überholen von Schienenfahrzeugen. Innerhalb geschlossener Ortschaften dürfen Kraftfahrzeuge mit einem zulässigen Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen auf Fahrbahnen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung den Fahrstreifen frei wählen, so dass auch hier das Rechtsüberholen gestattet ist.

Auch auf Autobahnen und autobahnähnlich ausgebauten Straßen ist das Rechtsüberholen in zwei Fällen gestattet: Ist der Verkehr so dicht, dass sich auf den Fahrstreifen für eine Richtung Fahrzeugschlangen gebildet haben, so darf rechts schneller als links gefahren werden. Voraussetzung ist also, dass auf allen Fahrstreifen so dichter Verkehr ist, dass nebeneinander gefahren wird. Dies ist dann der Fall, wenn der Verkehr einmal auf der einen Fahrspur, dann auf der anderen Fahrspur geringfügig schneller ist. Der Verkehrsablauf soll in diesen Fällen nicht durch ein striktes Verbot des Rechtsüberholens behindert werden; vielmehr soll die gewählte Fahrspur beibehalten bleiben.

Die andere Ausnahme: Auch Fahrzeuge, die auf dem linken Fahrstreifen stehen oder langsam fahren, dürfen mit geringfügig höherer Geschwindigkeit und mit äußerster Vorsicht rechts überholt werden. Das dabei erlaubte Rechtsüberholen setzt nach der Rechtsprechung voraus, dass der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen entweder steht oder mit einer Geschwindigkeit von höchstens 60 km/h fährt. Bei stehendem Verkehr auf dem linken Fahrstreifen darf auf dem rechten Fahrstreifen mit einer Geschwindigkeit von nicht mehr als 20 km/h gefahren werden. Ist der Verkehr auf dem linken Fahrstreifen langsam in Bewegung, so darf rechts mit keiner höheren Differenzgeschwindigkeit als 20 km/h gefahren werden, so dass rechts maximal 80 km/h erlaubt ist. Wer außerhalb dieser gesetzlich normierten Ausnahmen des Linksüberholens rechts überholt, riskiert eine Geldbuße von 100 Euro sowie drei Punkte im Verkehrszentralregister.

Artikel vom 22.11.2011
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