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Bedeutung von „Anlieger frei“-Straßen?

Monika O., Nymphenburg fragt: Eine Querstraße von uns entfernt ist eine „Anlieger frei“-Straße. Um auf dem schnellsten Weg mit dem Auto zum Supermarkt zu kommen, müsste ich durch diese Straße fahren. Darf ich das bzw. wird das kontrolliert?

Nein, das dürfen Sie nicht. Üblicherweise steht das Verkehrsschild „Anlieger frei“ in für Durchgangsverkehr gesperrten Straßen, die nur von Anliegern befahren werden dürfen. Eine gesetzliche Definition des Anliegers gibt es zwar nicht. Das Bayerische Oberste Landesgericht führt dazu jedoch aus: Anlieger sind Personen „[…], die mit Bewohnern oder Grundstückseigentümern in eine Beziehung treten wollen. Dabei ist es unerheblich, ob diese Beziehung zustande kommt; die Absicht ist ausreichend. Erkennt der Anlieger bei Vorbeifahrt am betreffenden Grundstück […], dass der Gesuchte nicht erreichbar ist, kann er ohne anzuhalten weiterfahren und bleibt Anlieger. Selbst unerwünschte Besucher eines Anliegers sind zum Einfahren berechtigt.“ Das Schild „Anlieger frei“ erlaubt also nicht nur den eigentlichen Anliegern - Personen mit einer durch rechtliche Beziehung zu den Grundstücken begründete Anliegereigenschaft - die Durchfahrt. Auch Besucher, Kunden, Handwerker, Versorgungsfahrzeuge zählen zu den durchfahrt- und parkberechtigten Personen. Maßgebend für das Ein- oder Ausfahren muss die gewollte Beziehung zu einem Anlieger oder Anliegergrundstück sein. Viele Autofahrer zeigen sich äußerst kreativ im Erfinden von Anliegen. Deshalb werden Anliegerstraßen im Volksmund auch „Anlügerstraßen“ genannt.

Da Sie aber kein Anlieger sind - Sie wollen die Anliegerstraße nur für die Durchfahrt nutzen - sollten Sie einen Umweg in Kauf nehmen. Denn rechtlich gesehen - auch wenn Anlieger frei-Straßen nur selten kontrolliert werden – begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit.

Artikel vom 05.10.2011
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