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TÜV-Termin überziehen?
Elisabeth N., Oberhaching fragt: Bei meinem Auto steht der TÜV an. Ein Bekannter meinte, dass man zwei Monate überziehen darf. Ist das richtig?
Zwar sieht der bundeseinheitliche Bußgeldkatalog erst bei einer Überschreitung von mehr als zwei Monaten ein Verwarnungsgeld von 15 Euro vor - auf eine derartige „Schonfrist“ kann aber nicht immer gesetzt werden, wie Gerichtsentscheidungen zeigen. Wer die Hauptuntersuchung länger als vier Monate hinauszögert, muss mit einer Strafe von 25 Euro rechnen.
Bei Überschreitung von mehr als acht Monaten werden ein Bußgeld von 40 Euro sowie zwei Punkte in Flensburg fällig. Eine verspätet durchgeführte Hauptuntersuchung (HU) führt zudem dazu, dass die Frist für die nächste HU mit dem Monat der Fälligkeit der letzten HU beginnt. Eine HU-Fristverlängerung durch Hinausschieben der Untersuchung ist somit nicht möglich. Es erfolgt vielmehr eine Rückdatierung des Beginns der HU-Frist. Wer beispielsweise sein Fahrzeug im Januar zur HU vorführen muss, sie jedoch erst im März durchführen lässt, bekommt die neue Plakette rückwirkend für Januar erteilt. Das gleiche gilt, wenn nach der ersten Prüfung eine Wiedervorführung fällig ist oder das Fahrzeug vorübergehend stillgelegt war.
Artikel vom 14.09.2011Auf Facebook teilen / empfehlen Whatsapp
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