Wer sich um seine Dinge nicht kümmert – zahlt!

»Gebrauchtwagenkäufer«

München · Am 1. Oktober 1999 hatte ein Münchner einem anderen Münchner seinen VW Käfer, Baujahr 1980, Kilometerleistung rund 150.000 km TÜV bis Januar 2000 für 1.500,- DM verkauft.

Das Fahrzeug wurde laut Vertrag wie besichtigt und Probe gefahren unter Ausschluss jeder Gewährleistung verkauft. Laut Vertrag hatte der VW eine neue Vorderachse mit Scheibenbremsen. Der Käufer verpflichtete sich vertraglich, innerhalb einer Woche das Fahrzeug umzumelden. Ihm war eine Zahlungsfrist bis 31.12.1999 eingeräumt. Der Käufer zahlte nicht fristgerecht und meldete auch das Fahrzeug nicht um.

Der Verkäufer betrieb deshalb über das Kreisverwaltungsreferat München die Zwangsstillegung des Pkw. Diese erfolgte dann am 16.1.2000. Für die Zeit vom Verkauf bis Stillegung musste der Verkäufer noch 196,50 DM Kfz-Steuer, 368,50 DM Haftpflichtversicherungsprämie und für die Stillegung 50,- DM bezahlen. Nach mehrmaliger Mahnung zahlte der Käufer schließlich 500,- DM.

Der Verkäufer machte daraufhin durch Mahnantrag den restlichen Kaufpreis in Höhe von 1.000,- DM, die Beträge wie oben sowie eine Aufwandspauschale in Höhe von 50,- DM geltend. Der Käufer legte gegen den Mahnbescheid Widerspruch ein und so kam es vor dem Amtsgericht München zum Prozess: Der beklagte Käufer trug vor – er seit arglistig getäuscht worden. Die 500,- DM würden als Kaufpreis völlig ausreichen. Mehr sei das Fahrzeug nicht wert gewesen, da es keine neue Vorderachse mit Scheibenbremse gehabt habe. Als Zeugen benannte er einen namentlich genannten Mitarbeiter eines Autohauses.

Der Richter war durchaus bereit, diesen Zeugen zu hören, machte aber im Beweisbeschluss die Ladung des Zeugen wie üblich davon abhängig, dass ein sogenannter Auslagenvorschuss in Höhe von 150,- DM vom Beklagten eingezahlt wird. Es fallen mit der Zeugenladung ja Kosten des Zeugen an für Fahrt und typischerweise Verdienstausfall. Der Beklagte zahlte diesen Auslagenvorschuss nicht ein. Zum Beweistermin konnte der Zeuge deshalb nicht geladen werden. Auch der Beklagte erschien nicht und brachte den Zeugen auch nicht mit. Dann wäre dieser, ohne dass er Auslagen erstattet erhalten hätte, vernommen worden.

So entschied der Zivilrichter auf Antrag der Klägers nach Aktenlage und verurteilte den Beklagten kostenpflichtig zur Zahlung von 1.665,- DM. »Der Kläger hat gemäß § 433 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung des Restkaufpreises in Höhe von 1.000,- DM und aus den Gesichtspunkten der Verletzung von Nebenpflichten aus dem Kaufvertrag, die in der unverzüglichen Ummeldung des Fahrzeugs bestanden, Anspruch auf Ersatz der sonst nicht angefallenen Kfz-Steuer und Haftpflichtversicherungsbeiträge sowie der Gebührenforderung des Kreisverwaltungsreferats München wegen der Stillegung.

Weiter hat der Kläger einen Anspruch auf Ersatz einer Aufwendungspauschale in Höhe von 50,- DM, da die Zwangsstillegung auch für ihn einen nicht unerheblichen Arbeitsaufwand verursachte. Die Höhe wurde gemäß § 287 ZPO geschätzt. Für seinen Vortrag, das Fahrzeug sei nicht in ordnungsgemäßem Zustand gewesen und daher seien Zahlungen nicht zu leisten ist der Beklagte beweispflichtig. Insoweit ist er jedoch beweisfällig geblieben, da der Zeuge nicht vernommen werden konnte, da vom Beklagten kein Vorschuss einbezahlt wurde und der Zeuge auch im Termin nicht mitgebracht wurde.« Das Urteil ist rechtskräftig.

Der sparsame Käufer hätte sich folgende Kosten ersparen können: 270,- DM Gerichtskosten und 498,80 DM für den Rechtsanwalt des obsiegenden Klägers.

Artikel vom 27.04.2001
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