ADAC: Auch Radl-Rambos müssen Verkehrsregeln beachten

Führerschein in Gefahr

Auch Radfahrer müssen sich an Verkehrsregeln halten. Ansonsten drohen saftige Geldbußen bis Führerscheinentzug, warnt der ADAC.	Foto: ADFC

Auch Radfahrer müssen sich an Verkehrsregeln halten. Ansonsten drohen saftige Geldbußen bis Führerscheinentzug, warnt der ADAC. Foto: ADFC

Rad-Rowdys vergessen, dass sie mit ihrem Verhalten ihren Autoführerschein oder Bußgelder riskieren und sogar Punkte in der Flensburger Verkehrssünderdatei sammeln können. Dabei reichen die Geldstrafen von fünf Euro für freihändiges Fahren bis zu 350 Euro für Abenteurer, die einen Bahnübergang bei geschlossener Halbschranke überqueren.

Besonders beliebt ist es, eine Ampel bei Rot zu überfahren. Wer erwischt wird, zahlt 45 Euro, verursacht der Radfahrer einen Unfall, können sogar bis zu 180 Euro fällig werden.

Alkoholfahrten kein Kavaliersdelikt

Besonders folgenreich können Fahrten unter Alkoholeinfluss werden. Biergartenbesucher wissen oft nicht, dass „Alkohol am Lenker“ kein Kavaliersdelikt ist und Promillefahrten mit dem Fahrrad genauso den Führerschein kosten können wie mit dem Auto. Nach einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (AZ: BverwG, 3C 32.07) kann dem alkoholisierten Radler der Autoführerschein entzogen und sogar eine Medizinisch-Psychologische Untersuchung (MPU) angeordnet werden, wenn die absolute Fahruntüchtigkeit festgestellt wird. Dieser Wert liege bei 1,6 Promille, so die Ansicht der Richter. In der Verhandlung muss-ten die Juristen über den Fall eines Mannes entscheiden, der mit 2,09 Promille auf dem Rad von der Polizei angehalten worden war. Sie kamen zu dem Schluss, dass die Anordnung einer MPU und der Führerscheinentzug zu Recht erfolgt waren.

Verantwortung schon ab 0,3 Promille

Auch wenn es für Radfahrer keine fest definierten Promillegrenzen gibt, greifen auch für sie grundsätzlich die gleichen Werte wie für Autofahrer, und die beginnen bereits bei 0,3 Promille, wenn es zu einem Unfall gekommen ist. Dann ist auch eine Verurteilung wegen Gefährdung des Straßenverkehrs nach Paragraf 315 des Strafgesetzbuches möglich. Neben den strafrechtlichen Konsequenzen riskiert ein angetrunkener Radfahrer aber auch schwerwiegende zivilrechtliche Folgen, wenn er in einen Unfall mit Personen- und Sachschaden verwickelt ist. Selbst wenn ihn nicht die alleinige Schuld trifft, schreibt ihm die Justiz in der Regel eine Mitschuld zu, sobald Alkohol im Spiel ist. Besonders bitter sind die Folgen, wenn grobe Fahrlässigkeit oder sogar Vorsatz bescheinigt wird: Dann könnte sich die private Haftpflicht aus der Schadensregulierung zurück ziehen.

Artikel vom 13.04.2011
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