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Richtiges Verhalten bei Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn

ADAC-Verkehrs-Experte  Florian Hördegen

ADAC-Verkehrs-Experte Florian Hördegen

Stefan Greiff, Sendling, fragt: Als ich kürzlich an einer roten Ampel stand, näherte sich von hinten ein Rettungswagen mit Blaulicht und Martinshorn. Um Platz zu machen, fuhr ich in die Kreuzung ein und wurde geblitzt. Bin ich jetzt meinen Führerschein los?

Das so genannte Wegerecht ist im Paragraf 38 der Straßenverkehrsordnung eindeutig geregelt. Darin heißt es, dass Verkehrsteilnehmer Einsatzfahrzeugen mit Blaulicht und Martinshorn sofort freie Bahn schaffen müssen. Sie haben sich also völlig korrekt verhalten. Zwar hat Sie die Kamera aufgenommen. Aber auch der Rettungswagen ist auf dem Foto zu erkennen.

Bei der Auswertung werden Polizei oder Kommune – je nachdem, wer für den Blitzer zuständig ist – auf einen Bußgeldbescheid von vorne herein verzichten. Wer sich unsicher ist, sollte in dem Fall Datum und Uhrzeit notieren, denn anhand der Aufzeichnungen in der Einsatzzentrale kann genau nachvollzogen werden, dass zu diesem Zeitpunkt eine Blaulichtfahrt stattfand. Steht die Ampel auf Rot und ein Einsatzfahrzeug nähert sich, sollte man keinesfalls unüberlegt reagieren, sondern zunächst einen Überblick über die Verkehrssituation gewinnen. Woher kommen die Signale? In welche Richtung bewegt sich das Fahrzeug? Muss ich zur Seite fahren? Wenn ja, wohin? Die Verpflichtung, den Weg freizumachen, gilt auch Fahrzeuge, die an einer roten Ampel warten. Oft genügt es bereits, ein kleines Stück nach vorne zu fahren, ohne das Risiko einer Kollision mit dem Querverkehr einzugehen. Keinesfalls, das verlangt auch der Gesetzgeber nicht, sollte man sich selbst oder andere gefährden.

Im Übrigen sind Autofahrer durch Blaulichtfahrzeuge immer wieder verunsichert. Wie verhält man sich richtig? Faustregel: Im fließenden Verkehr immer den Blinker setzen, möglichst weit rechts fahren, wenn nötig anhalten und dabei auf andere Verkehrsteilnehmer wie beispielsweise Rad- oder Mofafahrer achten. Auf dreispurigen Autobahnen muss bei Stauungen zwischen dem äußersten linken und dem mittleren Fahrstreifen eine Rettungsgasse gebildet werden, die ausschließlich von Einsatzkräften benutzt werden darf. Bei zweispurigen Autobahnen liegt die Gasse zwischen der linken und rechten Fahrbahn.

Artikel vom 27.07.2010
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